Nebenforderungen ohne Hauptforderung

Sind Zinsen, Früchte oder Nutzungen ohne die Hauptsache betroffen, ist deren Wert maßgebend, wobei der Wert der Hauptsache nicht überschritten werden darf (§ 37 Abs. 2 FamGKG). Für die Gerichtsgebühren sind solche Anwendungsfälle selten.

 

Beispiel: Nebenforderung ohne Hauptforderung (Gericht)

Die Ehefrau hatte einen Mahnbescheid über Forderungen aus Gesamtschuldnerausgleich nebst Zinsen erwirkt. Der Ehemann zahlt daraufhin die rückständigen Beträge. Wegen der Zinsen legt er Widerspruch ein, so dass insoweit das streitige Verfahren durchgeführt wird.

Der Wert des Mahnverfahrens berechnet sich nach der verlangten Hauptforderung. Der Verfahrenswert des streitigen Verfahrens berechnet sich dagegen nur nach dem Wert der Zinsen.

Bedeutung hat diese Regelung eher für die Anwaltsgebühren, da hier Stufenwerte vorkommen können.

 

Beispiel: Nebenforderung ohne Hauptforderung (Anwalt)

Die Ehefrau hatte Zugewinnausgleich nebst Zinsen verlangt. Der Ehemann zahlt daraufhin den verlangten Zugewinn, so dass die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Über die Zinsen wird verhandelt und ein Vergleich geschlossen.

Die Gerichtsgebühr (Nr. 1220 FamGKG-KostVerz.) richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung. Für die Anwälte richtet sich nur die Verfahrensgebühr nach dem Wert der Hauptforderung. Die Termins- und Einigungsgebühr richten sich dagegen nur nach dem Wert der Zinsen, der allerdings den Wert der Hauptforderung nicht übersteigen darf.

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