0,5-Gebühr für Vertretung des Antragsgegners

Vertritt der Anwalt im Mahnverfahren den Antragsgegner, so entsteht nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV. Auch diese Gebühr ist in voller Höhe auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren anzurechnen (Anm. zu Nr. 3307 VV).

 

Beispiel: Anrechnung der Verfahrensgebühr

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid über 7.500,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt für den Antragsgegner fristgerecht Widerspruch ein. Nach Abgabe an das zuständige LG wird mündlich verhandelt.

 
I. Mahnverfahren
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   228,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 248,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   47,12 EUR
Gesamt 295,12 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV,   – 456,00 EUR
  0,5 aus 7.500,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 704,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   133,76 EUR
Gesamt 837,76 EUR

Anrechnung auch hier, nur soweit die Werte sich decken

Hat das nachfolgende gerichtliche Verfahren einen höheren Wert, so bleibt es auch hier bei der vollen Anrechnung der Verfahrensgebühr.

Hat das nachfolgende gerichtliche Verfahren dagegen einen geringeren Wert, dann ist wiederum nur aus dem geringeren Wert anzurechnen, der in das streitige Verfahren übergeht (analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV).

 

Beispiel: Geringerer Wert im streitigen Verfahren

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000,00 EUR ergangen. Er beauftragt seinen Anwalt mit der Vertretung. Der Anwalt rät, 1.000,00 EUR zu zahlen und im Übrigen Widerspruch einzulegen, was dann auch veranlasst wird. Das streitige Verfahren erledigt sich ohne einen Termin.

Angerechnet wird die Verfahrensgebühr nur, soweit sie aus einem Wert von 2.000,00 EUR angefallen wäre.

 
I. Mahnverfahren    
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   100,50 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 120,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,90 EUR
Gesamt 143,40 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3307 VV,   – 75,00 EUR
  0,5 aus 2.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 140,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   26,60 EUR
Gesamt 166,60 EUR

Auch der Antragsgegnervertreter kann eine Terminsgebühr verdienen. Für ihn gilt die gleiche Anrechnung wie für den Antragsgegner, da das Mahnverfahren nur hinsichtlich der Verfahrensgebühr, nicht aber hinsichtlich der Terminsgebühr nach der Parteirolle des Vertretenden unterscheidet.

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