Vergütungsvereinbarung jederzeit möglich

Eine Vergütungsvereinbarung kann grundsätzlich jederzeit geschlossen werden.

Eine Vergütungsvereinbarung kann auch schon vor Mandatserteilung geschlossen werden. Wird allerdings die Übernahme des Mandats von dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht, dann kommt der Anwaltsvertrag erst mit dem Abschluss der Vereinbarung zustande.

 

Anwaltsvertrag unter der Bedingung einer Vergütungsvereinbarung

1. Ein Anwaltsvertrag kommt nicht zustande, wenn der Rechtsanwalt die Annahme des Mandats von dem Abschluss einer von ihm vorbereiteten Vergütungsvereinbarung abhängig macht und der Auftraggeber die ihm übersandte Vereinbarung nicht unterzeichnet.

2. In diesem Fall kann der Anwalt auch nicht die gesetzliche Vergütung verlangen.

AG München, Urt. v. 25.7.2007 – 262 C 489/07, AGS 2007, 549

Vereinbarung während des Mandats möglich

Ebenso ist es möglich, dass erst während eines laufenden Mandats eine Vereinbarung getroffen wird. Auch nach Beendigung des Mandats sind Vergütungsvereinbarungen noch möglich.

Keine Vereinbarung zur Unzeit

Unzulässig sind Vergütungsvereinbarungen, die "zur Unzeit" abgeschlossen werden. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, frei zu entscheiden, ob er eine Vereinbarung trifft oder nicht. Wird z.B. unmittelbar vor einem anstehenden Termin oder vor dem Ablauf einer wichtigen Frist vom Anwalt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung verlangt, ist dies nach der Rspr. sittenwidrig, zumindest aber anfechtbar und führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung, insbesondere, wenn bei Nichtabschluss die Niederlegung des Mandats angedroht wird (LG Karlsruhe MDR 1991, 548; N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1755).

Keine Vereinbarung unter Drohung

Ebenso ist eine Vereinbarung unwirksam, die unter der Androhung zustande gekommen ist, bei Nichtzustandekommen das Mandat zu kündigen, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung ein Anwaltswechsel nicht mehr gut möglich gewesen wäre.

 

Vereinbarung unter Drohung

Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, andernfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert.

BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, AGS 2010, 267 m. Anm. Schons = NJW 2010, 1364 = MDR 2010, 529 = AnwBl 2010, 362 = StraFo 2010, 171 = RVGprof. 2010, 91 = BRAK-Mitt 2010, 146 = JurBüro 2010, 305

 

Vereinbarung unter Drohung

Ist die Vereinbarung eines Sonderhonorars dadurch zustande gekommen, dass der Anwalt die Niederlegung des Mandats angedroht und diese Drohung mit Hinweisen auf angebliche Nachteile für die Prozessaussichten verknüpft hat, kann er aus der Honorarvereinbarung keinerlei Ansprüche herleiten (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1978 – III ZR 53/76, MDR 1978, 558).

LG Karlsruhe, Urt. v. 22.2.1991 – 9 S 376/90, MDR 1991, 548

 

Übernahme der Mithaftung unter Drohung

Veranlasst der Rechtsanwalt den persönlich nicht haftenden Gesellschafter seiner Mandantin erstmals unmittelbar vor einem anberaumten Gerichtstermin mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer Haftungsübernahme, kann hierin eine widerrechtliche Drohung liegen.

BGH, Urt. v. 7.2.2013 – IX ZR 138/11, BGH AGS 2013, 317 = NJW 2013, 1591 = MDR 2013, 747 = NJW-Spezial 2013, 383 = AnwBl 2013, 470 = RVGreport 2013, 265

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