Deutliches Absetzen anderweitiger Vereinbarungen

Die Vergütungsvereinbarung muss von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein (§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG).

Nicht deutlich abgesetzt sein müssen nur solche (Neben-)Regelungen, die unmittelbar mit der Vergütung in Zusammenhang stehen, also z.B. Regelungen

zur Fälligkeit der Vergütung
zu den Modalitäten der Abrechnung
zur Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Mandats
zur Vertretung durch Hilfspersonen o.ä.
Gerichtsstandvereinbarung für Streit aus der Vereinbarung
Abtretung der Vergütungsforderung.
 

Abtretung in Vergütungsvereinbarung

Bei einer Abtretungserklärung, die in der Vergütungsvereinbarung enthalten und durch eine fett gedruckte Überschrift abgesetzt ist, handelt es sich nicht um eine andere Vereinbarung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 RVG, sondern um eine Nebenabrede zum vereinbarten Honorar.

AG Wolfratshausen, Urt. v. 23.8.2007 – 1 C 691/07, AGS 2008, 11

Allgemeine Gerichtsstandsklauseln und Haftungsbeschränkungen sind unzulässig

Unzulässig sind dagegen nicht deutlich abgesetzte

allgemeine Gerichtsstandsvereinbarungen,
Haftungsbeschränkungen (BGH AGS 2016, 56 = MDR 2016, 182 = AnwBl 2016, 268 = zfs 2016, 164 = NJW 2016, 1596 = RVGreport 2016, 91 = FamRZ 2016, 465 = MDR 2016, 378 = BRAK-Mitt 2016, 90 = RVGprof. 2016, 88; N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 591 f.).

Vergütungsvereinbarung darf Auftragserteilung enthalten

Enthalten darf die Vereinbarung allerdings die Auftragserteilung und die nähere Ausgestaltung des Auftrags. Dies war nach der früheren Fassung des § 4 RVG a.F. nicht gestattet.

 

Auftragserteilung in Vergütungsvereinbarung

Eine in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Auftragserteilung ist keine Bevollmächtigung. Es liegt deshalb kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 RVG vor.

AG Wolfratshausen, Urt. v. 23.8.2007 – 1 C 691/07, AGS 2008, 11

Erforderlich ist

ein Absetzen (Absetzen kommt von Absatz),
das darüber hinaus auch deutlich sein muss.

Das OLG Karlsruhe hat insoweit die gleichen Anforderungen gestellt wie an eine Widerrufsbelehrung.

 

Deutliches Absetzen von sonstigen Vereinbarungen

1. Wird eine Vereinbarung sowohl für Beratungstätigkeiten abgeschlossen als auch für das Erstellen von Verträgen sowie für Verhandlungen mit Geschäftspartnern, liegt keine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG mehr vor, sondern eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, die sich nach den dortigen Formerfordernissen richten muss.

2. Sowohl eine Gerichtsstandsvereinbarung als auch eine Haftungsbeschränkung sind "andere Vereinbarungen" i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG und müssen deutlich abgesetzt sein.

3. Für das Tatbestandsmerkmal des "deutlichen Absetzens" i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG ist auf die Anforderungen abzustellen, die die Rspr. an die äußere Gestaltung einer Widerrufsbelehrung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB (bzw. § 360 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) stellt.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.1.2015 – 19 U 99/14, AGS 2015, 1406 = AnwBl 2015, 350 = JurBüro 2015, 242= RVGprof. 2015, 99 = RVGreport 2015, 297

Der BGH hat auf die Revision die Entscheidung bestätigt. Er stellt allerdings nicht so strenge Anforderungen wie das OLG Karlsruhe.

 

Deutliches Absetzen anderweitiger Vereinbarungen

Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist.

BGH, Urt. v. 3.12.2015 – IX ZR 40/15, AGS 2016, 56 = MDR 2016, 182 = AnwBl 2016, 268 = zfs 2016, 164 = NJW 2016, 1596 = RVGreport 2016, 91 = FamRZ 2016, 465 = RVGprof. 2016, 88

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