Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung

Die Vergütungsvereinbarung muss darüber hinaus als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden (§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG). Zweckmäßig ist es, die Vereinbarung ausdrücklich als "Vergütungsvereinbarung" zu bezeichnen. Der vergleichbare Begriff "Honorarvereinbarung" ist jedoch unschädlich.

 

Bezeichnung als Honorarvereinbarung

Ist die Vergütungsvereinbarung entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 RVG als "Honorarvereinbarung" bezeichnet worden, liegt kein Gesetzesverstoß vor. Das Wort "Honorarvereinbarung" ist wegen seines eindeutigen Sinns in diesem Zusammenhang nicht geeignet, irgendwelche Missverständnisse zu erzeugen.

AG Wolfratshausen, Urt. v. 23.8.2007 – 1 C 691/07, AGS 2008, 11

 

Bezeichnung als Honorarvereinbarung

Die Bezeichnung als "Honorarvereinbarung" genügt, obwohl § 4 Abs. 2 S. 1 RVG in der im September 2004 gültigen Fassung die Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung" fordert. Dass das "Honorar" des Rechtsanwalts dessen "Vergütung" entspricht, ist allgemein bekannt. "Honorar" ist der in der Umgangssprache übliche Begriff.

OLG München, Urt. v. 10.12.2014 – 15 U 5006/12 Rae, AGS 2016, 214

Die Titulierung als "Gebührenvereinbarung" ist hingegen problematisch, da der Begriff der Gebühren nach der Legaldefinition der Vergütung in § 1 Abs. 1 RVG die Auslagen nicht erfasst.

 

Praxistipp

Der Anwalt sollte jeglichen Experimenten aus dem Weg gehen und immer den Begriff "Vergütungsvereinbarung" verwenden, selbst wenn nur Auslagen wie Fahrtkosten oder Kopierkosten geregelt werden sollen.

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