Vereinbarung bei Beratungshilfe möglich

Eine Vergütungsvereinbarung war bis zum 31.12.2013 unzulässig, wenn dem Mandanten Beratungshilfe bewilligt worden war (§ 3a Abs. 4 RVG a.F.; § 8 BerHG a.F.). Diese Beschränkung ist zum 1.1.2014 aufgehoben worden. Der Anwalt darf seit dem 1.1.2014 mit dem Rechtsuchenden eine Vergütungsvereinbarung treffen.

Vergütung kann während der Bewilligung nicht geltend gemacht werden

Sobald und solange allerdings Beratungshilfe bewilligt ist, kann diese Vergütung nicht geltend gemacht werden (§ 8 Abs. 2 BerHG). Soweit die Beratungshilfebewilligung jedoch aufgehoben wird, kann die Beratungsperson den Rechtsuchenden aus der – dann auflebenden Vergütungsvereinbarung – in Anspruch nehmen.

Aufhebung von Amts wegen möglich

Die Bewilligung wiederum kann nach § 6a Abs. 1 BerHG von Amts wegen aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

Aufhebung auch auf Antrag des Anwalts möglich

Die Bewilligung kann aber auch nach § 6 Abs. 2 BerHG auf Antrag des Anwalts aufgehoben werden, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat, also so viel, dass er aufgrund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt (§ 6a Abs. 3 BerHG).

Der Antrag kann nach § 6a Abs. 2 S. 2 BerHG nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson

1. noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 RVG beantragt hatte und

2. sie den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8 Abs. 2 BerHG ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat.

Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, hebt das Gericht den Bewilligungsbeschluss nach Anhörung des Rechtsuchenden auf (§ 6a Abs. 3 BerHG).

Kommt es zu einer Aufhebung nach § 6a Abs. 1 oder 2 BerHG, kann der Anwalt aus einer für diesen Fall geschlossenen Vereinbarung mit dem Mandanten abrechnen.

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