Fiktive Terminsgebühr nicht möglich
Auch im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (§ 127 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wird hier ein schriftlicher Vergleich geschlossen, löst dies folglich eine Terminsgebühr nicht aus.
Wird in einem Verfahren gem. § 118 ZPO – PKH-Bewilligungsverfahren – ein schriftlicher Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen und findet daher ein Termin nicht statt, entsteht keine Terminsgebühr. Eine mündliche Verhandlung ist nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO nur fakultativ, so dass die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht gegeben sind.
LG Osnabrück, Beschl. v. 14.7.2011 – 7 O 2730/10, JurBüro 2011, 640
Die gegenteilige Auffassung des KG (AGS 2008, 68 = KGR 2007, 1019 = JurBüro 2008, 29 = RVGreport 2007, 458 = NJW-Spezial 2007, 619) ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.
Beispiel 13: Schriftlicher Vergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
In einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wegen einer Forderung i.H.v. 1.000,00 EUR schließen die Parteien einen schriftlichen Vergleich, dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt wird.
Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
1. | 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV | 80,00 EUR | |
(Wert: 1.000,00 EUR) | |||
2. | 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV | 80,00 EUR | |
(Wert: 1.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 180,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 34,20 EUR | |
Gesamt | 214,20 EUR |
AGKompakt 10/2018, S. 99 - 107
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