Fiktive Terminsgebühr nicht möglich

Auch im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (§ 127 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wird hier ein schriftlicher Vergleich geschlossen, löst dies folglich eine Terminsgebühr nicht aus.

 
Hinweis

Wird in einem Verfahren gem. § 118 ZPO – PKH-Bewilligungsverfahren – ein schriftlicher Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen und findet daher ein Termin nicht statt, entsteht keine Terminsgebühr. Eine mündliche Verhandlung ist nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO nur fakultativ, so dass die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht gegeben sind.

LG Osnabrück, Beschl. v. 14.7.2011 – 7 O 2730/10, JurBüro 2011, 640

Die gegenteilige Auffassung des KG (AGS 2008, 68 = KGR 2007, 1019 = JurBüro 2008, 29 = RVGreport 2007, 458 = NJW-Spezial 2007, 619) ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.

 

Beispiel 13: Schriftlicher Vergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

In einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wegen einer Forderung i.H.v. 1.000,00 EUR schließen die Parteien einen schriftlichen Vergleich, dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt wird.

Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV   80,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   80,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 180,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   34,20 EUR
Gesamt 214,20 EUR

AGKompakt 10/2018, S. 99 - 107

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