Voraussetzungen der Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid sind umstritten

Über die Frage, wann bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid eine Terminsgebühr anfällt, wird in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit heftig gestritten. Grund hierfür ist die Gesetzesänderung durch das 2. KostRMoG, wonach der Anwalt eine Terminsgebühr nur dann erhält, wenn das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheidet und hiergegen mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Das wiederum ist der Fall, wenn ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid nicht gegeben ist. Strittig ist hier insbesondere, ob die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Auftraggeber vollständig obsiegt hat, also zulässigerweise keinen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, sondern nur der Gegner (siehe hierzu VG Berlin, Beschl. v. 7.9.2017 – 14 KE 29.17; VG Düsseldorf AGS 2017, 386; VG Oldenburg AGS 2017, 387; VG Schleswig-Holstein AGS 2017, 388; AGS 2017, 73; VG Würzburg, Beschl. v. 12.7.2016 – W 2 M 16.30916; VG Regensburg AGS 2016, 461; Bayerisches LSG AGS 2017, 112 = NZS 2016, 960).

Dabei wird ein anderes Problem außer Acht gelassen, nämlich die Frage, ob die Terminsgebühr für einen Gerichtsbescheid bestehen bleibt, wenn anschließend Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird.

 

Beispiel

Das Gericht weist die Klage durch nicht berufungsfähigen Gerichtsbescheid ab. Hiergegen wird Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der Kläger trägt anschließend weiter vor. Daraufhin nimmt die Behörde den angefochtenen Bescheid zurück. Das Verfahren wird ohne weitere mündliche Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Terminsgebühr entfällt nach FG Köln

Bislang gibt es nur eine einzige Entscheidung zu dieser Frage, nämlich vom FG Köln (AGS 2010, 21 = EFG 2009, 978 = StE 2009, 251). Das FG Köln ist der Auffassung, dass keine Terminsgebühr anfalle. Mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung gelte der Gerichtsbescheid kraft Gesetzes als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO; § 150 Abs. 3 SGG; § 90a Abs. 3 FGO). Damit fehle es letztlich an einer "Entscheidung" durch Gerichtsbescheid, so dass hierfür auch keine Gebühr ausgelöst werden könne.

Missbrauchsgefahr durch die Behörde

Diese Auffassung würde der Behörde letztlich "Tür und Tor" öffnen, nach Erlass eines für sie ungünstigen Gerichtsbescheids die Terminsgebühr zu ersparen, indem sie Antrag auf mündliche Verhandlung stellt und dann den beantragten Bescheid erlässt bzw. den angefochtenen Bescheid zurücknimmt, so dass sich das Verfahren ohne mündliche Verhandlung erledigt.

 

Beispiel

Das Gericht gibt der Klage durch Gerichtsbescheid statt. Die Behörde beantragt mündliche Verhandlung und erlässt den beantragten Bescheid, bzw. hebt den angefochtenen Bescheid auf. Daraufhin muss der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Die Behörde stimmt zu, so dass das Gericht über die Kosten im schriftlichen Verfahren entscheidet.

Die Entscheidung über die Kosten löst keine fiktive Terminsgebühr aus, da das Gericht hierüber auch ohne Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Geht man jetzt mit dem FG Köln davon aus, dass die Terminsgebühr nicht entsteht, wenn der Gerichtsbescheid keinen Bestand behält, dann würde entweder erst gar keine Terminsgebühr für den Gerichtsbescheid entstehen oder diese im Nachgang wegfallen. Dies kann im Ergebnis nicht richtig sein.

AGKompakt 10/2017, S. 103

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