Leitsatz

Die Streitwertbeschwerde einer Partei mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwertes ist grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung getroffen hat und sie aufgrund der Streitwertfestsetzung mit ihrem Prozessgegner höher liquidieren und damit ihre Belastung aus der Vergütungsvereinbarung minimieren kann.

Sächsisches OVG, Beschl. v. 3 9. 2010 – 3 E 32/10

I. Der Fall

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen die Streitwertfestsetzung des VG Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Streitwertfestsetzung werde den klägerischen Interessen nicht gerecht. Das VG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OVG zur Entscheidung vorgelegt. Das OVG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

II. Die Entscheidung

Beschwerde der Partei kann nur auf zu hoher Wertfestsetzung basieren

Das OVG ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen die im erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Streitwertes begehren kann, nicht vorliegen. Denn sie hat nicht geltend gemacht, mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben. Die Streitwertbeschwerde setzt eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren und der Rechtsanwaltskosten nach der Höhe des Streitwertes richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwertes gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern. Das Interesse, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten, ist nicht schutzwürdig.

Durch zu niedrige Wertfestsetzung kann nur der Prozessbevollmächtigte beschwert sein

Von einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung ist deshalb regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen kann.

Nur ausnahmsweise kann ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter eine Erhöhung des Streitwerts geltend machen, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine über die gesetzliche Vergütung hinausgehende wertunabhängige Vergütung nach § 3a RVG vereinbart hat. In diesem Fall könnte nämlich der obsiegende Verfahrensbeteiligte aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren, um seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung zu mindern.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung ist zutreffend. Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt wird, findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG).

Erforderlich ist eine Beschwer

Zu beachten ist, dass die Streitwertbeschwerde immer auch die Darlegung einer Beschwer voraussetzt, die der Anwalt bereits im Zusammenhang mit der Antragstellung für seinen Mandanten deutlich klarstellen und mitteilen sollte. Beschwer ist dabei der Unterschied zwischen der Kostenbelastung einer Partei durch eine Entscheidung nach dem festgesetzten und dem von ihr erstrebten Streitwert.

Unzureichender Vortrag zur Beschwer führt zu Unzulässigkeit

Allerdings gehört der Vortrag, dass und in welchem Umfang eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist, in die Beschwerdebegründung und sollte sich auch bereits aus einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ergeben. Anderenfalls ist das Beschwerdegericht nicht in der Lage, die Mindestbeschwer zu bestimmen, sodass die Streitwertbeschwerde dann mangels ausreichenden Vortrags zur Beschwer unzulässig wäre.

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