Über Kosten von Folgesache kann anderweitig entschieden werden

Im Scheidungsverbundverfahren sind die gesamten Kosten grds. gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Ist im Scheidungsverbundverfahren auch eine Folgesache zum Unterhalt (Ehegatten- oder Kindesunterhalt) oder zum Güterrecht anhängig gewesen, und erscheint eine Aufhebung auch dieser Kosten unter Berücksichtigung des Ausgangs dieser Folgesache unbillig, kann das Gericht über die Kosten dieser Folgesache anderweitig entscheiden. Damit soll dem Gericht die Möglichkeit eröffnet werden, die Kosten teilweise einem Ehegatten aufzuerlegen, wenn durch seinen Antrag auf Unterhalt oder zum Güterrecht zusätzliche Kosten verursacht worden sind und sein Antrag erfolgreich oder erfolglos war. Insoweit soll bei diesen Folgesachen, die als isolierte Verfahren Familienstreitsachen wären (§ 112 Nr. 1 u. 2 FamFG), der Ausgang des Verfahrens mit einfließen.

 

Beispiel

Die Ehefrau beantragt die Scheidung (Wert: 15.000,00 EUR). Anhängig ist zudem der Versorgungsausgleich (Wert: 3.000,00 EUR). Darüber hinaus beantragt die Antragstellerin Zugewinnausgleich i.H.v. 15.000,00 EUR. Der Ehemann beantragt Abweisung. Das Gericht verpflichtet ihn im Scheidungsbeschluss nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten, die Kosten i.H.v. 3.000,00 EUR verursacht haben, antragsgemäß zur Zahlung von 15.000,00 EUR.

Abweichende Kostenentscheidung erscheint angemessen

Im Hinblick auf die durch die Folgesache Güterrecht entstandenen erheblichen Mehrkosten an Anwaltsvergütung, Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten erscheint es vom Ergebnis her unbillig, die erfolgreiche Antragstellerin auch mit diesen Kosten zu belasten, zumal sie bei Einleitung eines isolierten Verfahrens insoweit eine volle Kostenerstattung erhalten hätte (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint es hier, nach § 150 Abs. 4 FamFG hinsichtlich der Folgesache eine abweichende Kostenentscheidung zu treffen.

Anderweitige Verteilung nach Billigkeit

Nach § 150 Abs. 4 FamFG kann das Gericht die Kosten in diesem Fall nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Wie diese anderweitige Verteilung auszusehen hat, sagt § 150 Abs. 4 FamFG allerdings nicht.

Das Gericht könnte zum einen ermitteln, welche Kosten alleine aus dem Scheidungsverfahren nebst Versorgungsausgleich entfallen wären und welche Kosten nur aus dem Zugewinn. Danach könnte man diese Kosten dann ins Verhältnis setzen und die Gesamtkosten nach dieser gefundenen Quote auf die jeweiligen Ehegatten verteilen.

Möglich wäre auch eine Quotierung nach Verfahrenswerten. So OLG München:

 
Hinweis

1. Scheidungssachen und Scheidungsfolgesachen bilden auch nach Abtrennung eine einheitliche Gebührenangelegenheit mit der Folge, dass die Streitwerte zusammenzurechnen sind.

2. Enthält die abgetrennte Folgesache eines Scheidungsverfahrens eine von diesem abweichende Kostenregelung, so ist im Kostenerstattungsverfahren zunächst zu untersuchen, welche Einzelgegenstände der jeweiligen Kostenentscheidung unterliegen. Beziehen sich Gebühren und Auslagen auf mehrere in den Kostenentscheidungen unterschiedlich geregelte Gegenstände, sind solche Kosten im Verhältnis ihrer Streitwerte aufzuteilen. Erst die sich daraus ergebenden Beträge sind den Kostenquotelungen in den Kostenentscheidungen zugrunde zu legen.

OLG München, Beschl. v. 12.7.1983 – 11 WF 954/83, MDR 1984, 320 = AnwBl 1984, 203 = JurBüro 1984, 769

Dann würden 55 % auf die Scheidung entfallen und 45 % auf den Zugewinn. Ausgehend davon, dass die Kosten der Scheidung jeweils beide Eheleute zur Hälfte tragen sollen, würde das dann hier zu einer Quote von (27,50 % + 45 % =) 72,50 % zu Lasten des Antragsgegners und von 27,50 % zu Lasten der Antragstellerin führen.

Da § 150 FamFG – im Gegensatz zu § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO – aber eine verhältnismäßige Teilung nicht vorschreibt, wären auch eine Mehrkostenentscheidung zulässig, etwa dergestalt, dass der Antragsgegner die Mehrkosten der Folgesache Güterrecht trägt. Soweit sich dann die Kosten der Folgesache genau zuordnen lassen, so wie etwa Sachverständigenkosten, wären diese voll gegen den betreffenden Beteiligten festzusetzen. Bei den übrigen Kosten wäre nach der Differenzmethode zu ermitteln, welche zusätzlichen Anwalts- und Gerichtsgebühren durch die Folgesache ausgelöst worden sind.

Bei fehlender Regelung gilt Differenzmethode

Spricht das Gericht aus, dass die "Kosten" einer bestimmten Folgesache einem Beteiligten aufzuerlegen sind, ist dies unklar, weil sich dann aus der Kostenentscheidung nicht ergibt, ob das Gericht die gesamten Kosten der Folgesache meint oder lediglich die Mehrkosten der Folgesache. Dies hat insbesondere für die Anwalts- und Gerichtskosten Bedeutung, da bei den Mehrkosten die Gebührendegression dem Kostenschuldner zugute kommt. Die ganz h.M. geht insoweit davon aus, dass mit den "Kosten einer Folgesache", die einem beteiligten Ehegatten auferlegt werden, nur die durch dieses Verfahren entstandenen Mehrkosten zu verstehen sind, sodass die Festset...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge