Einhellige Rspr.

Es entspricht daher ganz einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass insoweit eine Einigungsgebühr ausgelöst wird.

 
Hinweis

Eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV entsteht auch dann, wenn sich die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits auf die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.3.2010 – 8 Ta 40/10, AGkompakt 2010, 65 = AA 2010, 97 = RVGprof. 2010, 100

 
Hinweis

Einigungsgebühr nach "Rücknahme" einer Kündigung zu den Voraussetzungen, unter denen nach "Rücknahme" einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine anwaltliche Einigungsgebühr entgeht.

LAG Berlin, Beschl. v. 8.6.2005 – 17 Ta (Kost) 6023/05, AGS 2005, 432 = MDR 2005, 1379 = JurBüro 2005, 644 = RVGreport 2005, 305 = RVGprof. 2005, 182 = JurBüro 2005, 639 = NJ 2006, 96

 
Hinweis

1. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV erfordert nicht den Abschluss eines Vergleichs nach § 779 BGB. Ihr Anwendungsbereich ist daher weiter zu ziehen als der der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO.

2. Die Einigungsgebühr ist daher entstanden, wenn die Parteien im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich schließen, wonach Einigkeit über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht.

LAG Niedersachsen, Beschl. v. 18.2.2005 – 10 Ta 129/05, AGS 2005, 281 = RVGprof. 2005, 91 = RVGreport 2005, 266 = ArbRB 2006, 109

 
Hinweis

Wird ein Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass "das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt" wird, so ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV festzusetzen.

LAG Köln, Beschl. v. 2.9.2005 – 5 Ta 134/05 = NZA-RR 2006, 44 = RVGreport 2005, 468

 
Hinweis

Eine Einigungsgebühr i.S.d. Nr. 1000 VV entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt.

LAG Düsseldorf, Beschl. v. 6.6.2006 – 16 Ta 307/06, AGS 2006, 324 = JurBüro 2006, 529 = MDR 2007, 59 = RVGreport 2006, 385

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