Gebühr entsteht nur einmal
In derselben Angelegenheit können nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren des Anwalts nur einmal anfallen. Daher kann in derselben Angelegenheit die Zusätzliche Gebühr zwar mehrfach ausgelöst werden, aber nur einmal entstehen.
Beispiel: Mehrmalige Einstellung in demselben Verfahrensabschnitt
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO auf Betreiben des Verteidigers eingestellt. Später werden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Die Staatsanwaltschaft stellt später mit Zustimmung des Amtsgerichts das Verfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße ein, die auch geleistet wird.
Die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV ist jetzt zwar zweimal ausgelöst worden. Insgesamt entsteht sie jedoch nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG).
Zu rechnen ist wie folgt:
1. | Grundgebühr, Nr. 4100 VV | 200,00 EUR | |
2. | Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV | 165,00 EUR | |
3. | Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV | 165,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 550,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 104,50 EUR | |
Gesamt | 654,50 EUR |
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