Gebühr entsteht nur einmal

In derselben Angelegenheit können nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren des Anwalts nur einmal anfallen. Daher kann in derselben Angelegenheit die Zusätzliche Gebühr zwar mehrfach ausgelöst werden, aber nur einmal entstehen.

 

Beispiel: Mehrmalige Einstellung in demselben Verfahrensabschnitt

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO auf Betreiben des Verteidigers eingestellt. Später werden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Die Staatsanwaltschaft stellt später mit Zustimmung des Amtsgerichts das Verfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße ein, die auch geleistet wird.

Die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV ist jetzt zwar zweimal ausgelöst worden. Insgesamt entsteht sie jedoch nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG).

Zu rechnen ist wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   165,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   165,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 550,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   104,50 EUR
Gesamt   654,50 EUR

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