Leitsatz

Ein Anwalt muss innerhalb des erteilten Auftrags für den Mandanten tätig werden, wobei sich der Vertragsinhalt maßgebend nach den Vereinbarungen der Parteien richtet. Deshalb lässt sich grundsätzlich aus dem Umfang einer schriftlich erteilten Vollmacht, sofern diese auf einem standardisierten Formular des Rechtsanwalts beruht, kein Rückschluss auf den Inhalt des Mandats ziehen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.5.2010 – I-24 U 211/09

1 I. Der Fall

Die Parteien schlossen im Dezember 2008 einen Anwaltsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte (Mandantin) noch nicht festgelegt, welche Ansprüche der Kläger (Anwalt) für sie geltend machen sollte. In der nachfolgenden Besprechung hat die Beklagte eine Verfolgung der Ansprüche auf Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden davon abhängig gemacht, dass eine Deckungszusage ihres Rechtsschutzversicherers vorliege, die während der Dauer des Mandates jedoch nicht erteilt wurde. Der Kläger machte für die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden geltend. Nach Beendigung des Mandates zahlte die Beklagte nur dasjenige Honorar, was auf die Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs entfiel. Die Klage auf Zahlung des Restbetrages blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg.

2 II. Die Entscheidung

Keine Mandatierung bezüglich Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden

Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zur Geltendmachung von Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden nicht mandatiert war. Schon aus diesem Grund haben die dafür angesetzten Beträge bei der Bemessung des Gegenstandswertes außer Betracht zu bleiben.

Vertragsinhalt richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien

Der Anwalt muss innerhalb des erteilten Auftrags tätig werden, wobei sich der Vertragsinhalt maßgeblich nach den Vereinbarungen der Parteien richtet. Aus dem Umfang einer schriftlich erteilten Vollmacht – sofern diese auf dem standardisierten Formular des Anwalts beruht – lässt sich grundsätzlich kein Rückschluss auf den Inhalt des Mandats ziehen. Da die Beklagte die Geltendmachung der Ansprüche auf Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden von einer Deckungszusage abhängig gemacht hatte, durfte der Kläger insoweit erst dann tätig werden, wenn entweder diese Deckungszusage vorlag oder die Beklagte deutlich gemacht hatte, dass sie die Kosten selbst übernehmen würde.

3 III. Der Praxistipp

Kein Rückschluss von Vollmacht auf Auftrag

Der Inhalt des anwaltlichen Auftrags ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist der Inhalt der vom Mandanten erteilten Vollmacht lediglich ein Indiz. Denn die Vollmacht – zumal in der Praxis oft als sehr umfassende Formularvollmacht ausgestaltet – betrifft nur das Außenverhältnis und bildet nicht zwingend den genauen Inhalt des im Innenverhältnis erteilten Auftrags ab. Eine Ausnahme kann lediglich dann gelten, wenn die Vollmacht als individuell ausgestaltete Erklärung die konkreten Tätigkeiten aufführt, die der Anwalt für den Mandanten ausführen soll.

Vertragsinhalt sollte ausdrücklich festgehalten werden

Für den Anwalt empfiehlt es sich dringend, den mit dem Mandanten vereinbarten Tätigkeitsbereich schriftlich zu fixieren, um spätere Streitigkeiten bei der Abrechnung des Mandates zu vermeiden. Dies muss nicht zwingend als vertragliche Vereinbarung ausgestaltet werden. Es genügt ebenso, wenn der Anwalt beispielsweise nach Durchführung der ersten Besprechung dem Mandanten ein zusammenfassendes Schreiben übersendet, in dem die vereinbarten Tätigkeitsbereiche aufgeführt werden. Sollten sich die vereinbarten Tätigkeiten im Laufe des Mandates erweitern, kann und sollte dies in einem weiteren Bestätigungsschreiben festgehalten werden.

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