Arbeitgeber kündigt in der Probezeit

Die Beklagten hatten während der Probezeit zwei Kündigungen gegen den Kläger ausgesprochen. Der Kläger hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben und diese zum einen damit begründet, es liege keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor; zum anderen sei der Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt gewesen, sodass diese aufgrund Zurückweisung nach § 174 BGB unwirksam sei. Die Parteien haben sich schließlich verglichen. Hiernach hat das ArbG den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf das erst kurze Zeit bestehende Arbeitsverhältnis auf ein Bruttomonatseinkommen festgesetzt. Hiergegen hat einer der Prozessbevollmächtigten Beschwerde erhoben und beantragt, der Gegenstandswert sei mit drei Bruttomonatseinkommen in Ansatz zu bringen, da die Kündigung "durchgreifend" angegriffen worden sei. Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG vorgelegt. Das LAG hat der Beschwerde stattgegeben.

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