Keine Zustimmung der Beteiligten erforderlich
Eine Besonderheit im Beschwerdeverfahren bildet der Fall des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Danach kann das OLG auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn bereits in erster Instanz mündlich verhandelt worden ist und sich das Gericht im Beschwerdeverfahren von einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht.
§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
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(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Keine fiktive Terminsgebühr
Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, entsteht keine fiktive Terminsgebühr, da hierfür gerade nicht die Zustimmung der Beteiligten erforderlich ist.
Beispiel
Gegen die Verpflichtung, 20.000,00 EUR Zugewinn zu zahlen, legt der Ehemann Beschwerde ein. Das Gericht entscheidet nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung.
Es entsteht nur die 1,6-Verfahrensgebühr.
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3202 VV | 1.187,20 EUR | |
(Wert: 20.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.207,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 229,37 EUR | |
Gesamt | 1.436,57 EUR |
Wenn das Beschwerdegericht in einer Familienstreitsache gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer mündlichen Verhandlung absieht, entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Unerheblich ist, ob das Vorgehen verfahrensfehlerfrei gewesen ist.
Entscheidet in Sorgerechtsverfahren das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Erörterung, so entsteht für die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten keine Terminsgebühr.
AGKompakt 5/2019, S. 51 - 57
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