Verzugskosten können pauschalisiert werden

Nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB kann ein Gläubiger gegenüber seinem Schuldner, wenn dieser kein Verbraucher ist, bei Verzug eine sog. Verzugskostenpauschale i.H.v. 40,00 EUR verlangen. Umstritten ist, ob diese Verzugskostenpauschale, wenn sie mit dem zugehörigen Anspruch geltend gemacht wird, aus dem sie hergeleitet wird, beim Wert zu berücksichtigen ist, oder ob es sich um eine Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG handelt.

Nach Auffassung des LAG Hamm soll es sich bei der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB nicht um "Kosten" i.S.d. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG handeln, sodass sie ist daher bei Ermittlung des Wertes zu berücksichtigen sei.

 
Hinweis

Bei der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB handelt es sich nicht um "Kosten" i.S.d. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Sie ist daher bei Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG zu berücksichtigen.

LAG Hamm (Westfalen), Urt. v. 29.11.2017 – 6 Sa 620/17, AGS 2018, 228 = RVGreport 2018, 18

Verzugskostenpauschale ist Nebenforderung

Nach zutreffender Ansicht handelt es sich bei der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB dagegen um eine Nebenforderung, die den Wert nicht erhöht, wenn sie neben der zugehörigen Hauptforderung geltend gemacht wird. Sie ist wie jeder andere Verzugsschaden (Zinsen oder Anwaltskosten) vom Bestand der Hauptforderung, aus der sie hergeleitet wird, abhängig, was sich schon daraus ergibt, dass die Pauschale auf die Anwaltskosten anzurechnen ist.

 
Hinweis

Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB bleibt als Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des Streitwerts unberücksichtigt.

LAG Bremen, Beschl. v. 8.2.2018 – 3 Ta 49/17, AGS 2018, 229 = RVGreport 2018, 189

 
Hinweis

Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB erhöht den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wenn sie als Nebenforderung zu einer rechtshängigen Hauptforderung geltend gemacht wird.

BAG, Urt. v. 27.3.2019 – 5 AZR 591/17, NZA 2019, 1013 = NJW 2019, 2420 = BB 2019, 1779 = NJW-Spezial 2019, 530 = MDR 2019, 1512

AGKompakt 4/2020, S. 35

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