Leitsatz

Lässt sich der Verfahrensbevollmächtigte eines Streithelfers im Termin von dem Prozessbevollmächtigten der unterstützten Hauptpartei vertreten, verdient er gem. § 5 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV ebenfalls eine Terminsgebühr.

BGH, Beschl. v. 11.7.2006 – VI ZB 13/06

1 I. Der Fall

Nach erstinstanzlicher Verurteilung haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger und sein Streithelfer haben die Zurückweisung der Berufung beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Anwalt des Klägers für diesen und auch für den Anwalt des Streithelfers aufgetreten und hat für beide Zurückweisungsanträge gestellt. Nach Rücknahme der Berufung wurden den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention auferlegt. Das AG und das LG haben die vom Streithelfer beantragte Terminsgebühr abgelehnt. Die dagegen zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

2 II. Die Entscheidung

Terminsgebühr für den Vertreter des Streithelfers

Mit dem Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers in der mündlichen Verhandlung ist für diesen die Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) entstanden, als ob er selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Gebühr. Denn § 5 RVG sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Anwalt sich vertreten lässt.

Keine Terminsgebühr bei Unterbevollmächtigten

Anderes gilt lediglich, wenn der Termin durch einen (unterbevollmächtigten) Anwalt in Einzeltätigkeit wahrgenommen wird, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat. Dann steht die Terminsgebühr diesem zu und nicht dem beauftragenden Rechtsanwalt; zusätzlich erhält der (unterbevollmächtigte) Anwalt eine hälftige Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV) und rechnet selbst ab.

3 III. Der Praxistipp

Tritt der Anwalt in der mündlichen Verhandlung nicht persönlich auf, muss man bei der Frage, welche Gebühren entstanden sind, folgende zwei Fälle unterscheiden:

Partei hat den Terminsvertreter beauftragt

1. Die Partei hat – selbst oder durch ihren Prozessbevollmächtigten – einen anderen Anwalt für diesen Termin beauftragt. Dann handelt es sich um eine sog. Terminsvertretung. Hier erhält der Terminsvertreter eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3402 VV). Der Prozessbevollmächtigte der Partei erhält keine Gebühren für den Termin.

Prozessbevollmächtigter hat den Terminsvertreter beauftragt

2. Der Prozessbevollmächtigte hat einen Anwalt beauftragt, für ihn den Termin wahrzunehmen. Dann handelt es sich um eine Vertretung nach § 5 RVG und der Prozessbevollmächtigte erhält die 1,2-Terminsgebühr, obwohl er im Termin nicht persönlich anwesend war. Welche Vergütung der Vertreter erhält, hängt von seiner Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten ab – in vielen Gerichtsbezirken wird eine solche Vertretung "kollegialiter" unentgeltlich ausgeführt.

Erstattungsfrage ist gesondert zu prüfen

Fallen aufgrund des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei den Termin nicht persönlich wahrnimmt, weitere Gebühren an, so ist die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten durch den Gegner gesondert zu prüfen. Entscheidend ist dabei, in welchem Umfang Mehrkosten gegenüber einer persönlichen Terminswahrnehmung entstanden sind und ob die Übertragung dieser Aufgabe auf einen anderen Anwalt notwendig war.

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