Es gilt § 9 ZPO

Der Streitwert einer Klage auf zukünftige Leistung (§ 259 ZPO) richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Es gilt hier nicht etwa der Jahresmietwert, der für Räumungs- und Herausgabeklagen gilt (§ 41 Abs. 1, 2 GKG). Abzustellen wäre daher an sich bei einem Mietverhältnis mit unbestimmter Dauer gem. § 48 Abs. 1 S. 2 GKG i.V.m. § 9 ZPO auf die Beträge der nächsten 3½ Jahre, also auf den 42-fachen Monatsbetrag, es sei denn, die restliche Mietlaufzeit ist geringer.

Bei Klagen auf Nutzungsentschädigungen nimmt die ganz h.M. dagegen einen geringeren als den 42-fachen Monatsbetrag an. Hintergrund dieser Erwägungen ist, dass nach Kündigung eines Mietverhältnisses und Erhebung der Räumungsklage erfahrungsgemäß keine 3½ Jahre mehr bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe des Objekts vergehen. Die Rspr. schätzt die Verweildauer des Mieters in solchen Fällen mit einem Zeitraum von zwölf Monaten und nimmt folglich den Jahresmietwert an.

Rechtsprechungsübersicht

Rechtsprechungsübersicht

 
Gericht Dauer Fundstelle
KG 12 Monate AGS 2007, 632 = KGR 2007, 802 = RVGreport 2007, 400 = RVGreport 2008, 77
KG 12 Monate ZMR 2007, 366 = MDR 2007, 645 = NZM 2007, 600 = NJW-RR 2007, 1579
KG 12 Monate ZMR 2006, 207 = MDR 2006, 957
OLG Frankfurt 12 Monate OLGR 2004, 201
LG Berlin 12 Monate GE 2008, 125
LG Dessau 12 Monate AGS 2006, 514
OLG Düsseldorf 9 Monate ZMR 2006, 517 = NZM 2006, 583 = AGS 2007, 46
LG Berlin 6 Monate GE 2005, 237
LG Nürnberg-Fürth 6 Monate AGS 2006, 32 m. Anm. N. Schneider = WuM 2005, 664 = Info M 2005, 268 = MietRB 2005, 314

Soweit im Einzelfall nicht zu erwarten ist, dass der Mieter innerhalb eines Jahres auszieht, sollte dazu vorgetragen werden. Dann muss der Streitwert entsprechend höher festgesetzt werden.

Bei künftigen Mieten gilt der 42-fache Monatsbetrag

Wird nicht eine Nutzungsentschädigung (nach beendetem Mietverhältnis) geltend gemacht, sondern laufende Mietzahlung (also bei fortbestehendem Mietverhältnis), dann bleibt es bei dem vollen Dreieinhalbjahreswert des § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt oder um ein befristetes Mietverhältnis mit einer Dauer von mehr als 3½ Jahren. Ist das Mietverhältnis befristet und liegt die restliche Mietdauer unter 3½ Jahren, dann ist nur der geringere Wert anzunehmen (BGH AGS 2004, 249 = NZM 2004, 423 = JurBüro 2004, 378 = ZMR 2004, 494 = WuM 2004, 368 = MDR 2004, 1437).

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