Gleiche Rechtslage bei Rücknahme des Strafbefehlsantrags
Ebenso zu rechnen ist, wenn das gerichtliche Verfahren nicht durch eine Anklage eingeleitet worden ist, sondern durch einen Strafbefehlsantrag. Wird dieser zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, ist ebenso zu rechnen wie bei einer Rücknahme der Anklage.
Die Zusätzliche Gebühr gem. Nr. 4141 VV fällt auch dann an, wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung einen Strafbefehlsantrag zurücknimmt und das Verfahren einstellt.
AG Bad Urach, Beschl. v. 28.3.2007 – 2 Cs 35 Js 12079/04 (AK 426/04), AGS 2007, 307 = JurBüro 2007, 361 = RVGreport 2007, 272
Nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV entsteht eine Zusätzliche Gebühr, wenn der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen und das Verfahren endgültig eingestellt wird.
LG Düsseldorf, Beschl. v. 2.11.2009 – 10 Qs 69/09, AGS 2011, 430
§ 84 Abs. 2 BRAGO [jetzt Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV] ist auch anzuwenden, wenn die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zurücknimmt.
LG Osnabrück, Beschl. v. 1.12.1998 – 2 Qs 63/98 AGS 1999, 136 = JurBüro 1999, 131 m. Anm. N. Schneider
AGKompakt 3/2020, S. 15 - 18
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