Rücknahme der Anklage beendet das Verfahren nicht
Häufig wird auch die Rücknahme der Anklage oder die Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft in analoger Anwendung der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV als ein Fall der Zusätzlichen Gebühr angesehen. Dies ist in dieser Aussage jedoch unzutreffend. Allein die Rücknahme der Anklage oder die Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beendet das Verfahren nicht und kann daher für sich genommen nicht zu einer Zusätzlichen Gebühr führen.
Der Fall der Rücknahme der Anklage ist mit einer "nicht nur vorläufigen Einstellung" gerade nicht vergleichbar (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2017, Nr. 4141 VV Rn 19).
Erst nachfolgende Einstellung löst die Zusätzliche Gebühr aus
Erst die nachfolgende Einstellung führt zur Zusätzlichen Gebühr.
Die Gebühr nach Nr. 4141 VV entsteht nur dann, wenn die Rücknahme der Anklage nicht nur zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens führt.
OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2010 – 2 Ws 39/10, AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362
Keine Zusätzliche Gebühr bei erneuter Anklageerhebung
Daher entsteht keine Zusätzliche Gebühr, wenn die Anklage erneut, ggfs. vor einem anderen Gericht, erhoben wird.
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