Titulierte Forderungen verjähren in 30 Jahren
Soweit das Gericht über die zu erstattenden Kosten entschieden – also eine Kostengrundentscheidung getroffen – hat, verjährt der Kostenerstattungsanspruch erst mit Ablauf von 30 Jahren, da auch die Kostengrundentscheidung bereits zur rechtskräftigen Titulierung des Kostenerstattungsanspruchs führt.
Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
BGH, Beschl. v. 23.3.2006 – V ZB 189/05, AGS 2007, 219 = FamRZ 2006, 854 = Rpfleger 2006, 439 = NJW 2006, 1962 = JurBüro 2006, 370 = WM 2006, 1698 = InVo 2006, 357 = MDR 2006, 1316 = RVGreport 2006, 233 = GuT 2006, 156
Festsetzungsantrag nicht erforderlich
Nicht erst die Festsetzung oder der Festsetzungsantrag hemmen die Verjährung.
Der mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidung endgültig und unbedingt entstandene Kostenerstattungsanspruch verjährt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Es bedarf hierzu nicht der Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.11.2005 – 8 W 513/05, NJW-RR 2006, 1367 = JurBüro 2006, 203 = NJW-RR 2006, 1367 = MDR 2006, 1187
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht unbedingt und endgültig mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Diese stellt das Bestehen des Anspruchs fest, während der Betrag der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO bzw. § 464b StPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt wird. Der Kostengläubiger kann den Betrag in dem Zeitraum von dreißig Jahren festsetzen lassen, es sei denn, dass einer sehr späten Geltendmachung ausnahmsweise der Verwirkungseinwand entgegensteht (KG AGS 2017, 305 = JurBüro 2017, 129 = RVGreport 2017, 226).
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