Berechnung des restlichen Kostenerstattungsanspruchs nach Teilregulierung

Auszugehen ist von folgendem Fall:

 

Beispiel

Durch einen Verkehrsunfall ist dem Geschädigten an seinem Fahrzeug ein Sachschaden i.H.v. insgesamt 10.000,00 EUR entstanden. Er beauftragt einen Anwalt, der die 10.000,00 EUR beim gegnerischen Haftpflichtversicherer anmeldet sowie die daraus anfallenden Rechtsverfolgungskosten i.H.v.

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   141,63 EUR
Gesamt 887,03 EUR

Der Haftpflichtversicherer ist der Auffassung, dass sich der Geschädigte ein Mitverschulden i.H.v. 40 % anrechnen lassen müsse und reguliert auf der Basis einer 60 % Haftung. Er zahlt also 6.000,00 EUR sowie

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 480,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   91,24 EUR
Gesamt 571,44 EUR

Nunmehr erteilt der Geschädigte seinem Anwalt den Auftrag, den Restschaden einzuklagen, und zwar zzgl. der restlichen vorgerichtlichen Kosten.

Keine gesonderte Geschäftsgebühr

Unzutreffend wäre es, jetzt aus dem eingeklagten Restbetrag eine gesonderte Geschäftsgebühr einzuklagen, also

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   327,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 347,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   66,04 EUR
Gesamt 413,64 EUR

Einheitliche Abrechnung nach Auftragswert

Zu beachten ist vielmehr, dass dem Geschädigten nur ein einheitlicher Schadensersatzanspruch zusteht. Er kann nur einmal die ihm durch die Regulierung seines Schadens entstandenen Kosten ersetzt verlangen. Zu diesen Anwaltskosten zählt aber nur eine Geschäftsgebühr aus dem Gesamtwert. Der Anwalt kann dem Geschädigten nicht zwei Einzelgebühren aus den erledigten Teilwerten in Rechnung stellen. Dies würde gegen § 15 Abs. 2 RVG verstoßen. Abgerechnet werden kann insgesamt nur einmal, und zwar aus dem Auftragswert.

 
Hinweis

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gem. Nr. 2300 VV auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.

BGH, Urt. v. 20.5.2014 – VI ZR 396/13, AGS 2014, 325 = MDR 2014, 864 = Schaden-Praxis 2014, 279 = Rpfleger 2014, 557 = VersR 2014, 1100 = JurBüro 2014, 475 = zfs 2014, 585 = NJW-RR 2014, 1341 = NZV 2014, 567 = NJW-Spezial 2014, 476 = RVGreport 2014, 391 = DAR 2014, 615 = BRAK-Mitt 2014, 265= RVGprof. 2015, 3

Neben den restlichen 4.000,00 EUR sind also folgende restliche Anwaltskosten einzuklagen:

 
Praxis-Beispiel
 
Gesamtkostenschaden 887,03 EUR
abzüglich Kosten Teilregulierung – 571,44 EUR
Restbetrag 315,59 EUR

Auf diese Art und Weise wird einerseits gewährleistet, dass der Geschädigte seine vollen Kosten erstattet erhält, andererseits der Schädiger aber nicht mehr zahlen muss, als die Gesamtvergütung, die der Geschädigte seinem Anwalt schuldet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge