Grundgebühr für erstmalige Einarbeitung

In Nr. 5100 VV ist ebenso wie in Strafsachen (Nr. 4100 VV) eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall vorgesehen.

Grundgebühr gilt nur für Verteidiger und gleichgestellte Vertreter

Die Gebühr gilt zunächst einmal für den Verteidiger. Sie gilt auch für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen (Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV). Daher entsteht die Gebühr auch in einem selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG (LG Oldenburg AGS 2014, 65 = RVGreport 2013, 62; LG Freiburg 29.10.2019 – 16 Qs 30/19; a.A. LG Koblenz AGS 2018, 494 = RVGreport 2018, 38; OLG Karlsruhe AGS 2013, 173 = RVGreport 2012, 301).

Keine Grundgebühr bei Einzeltätigkeiten

Dagegen kann die Grundgebühr nicht bei Einzeltätigkeiten nach Nr. 5200 VV entstehen (LG Bielefeld AGS 2020, 17).

Sie kann auch nicht für den im vorangegangenen Strafverfahren tätigen Verteidiger entstehen (s.u. IV.).

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