Kein Recht auf Vorschuss
In der Beratungshilfe besteht kein Recht auf Vorschuss.
Gegenüber der Landeskasse kann ein Vorschuss nicht verlangt werden (§ 47 Abs. 2 RVG).
Hinsichtlich der Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV bedarf es keines Vorschusses, da diese Gebühr sofort fällig wird und abgerechnet werden kann.
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