Fiktive Terminsgebühr nur bei vorgeschriebener mündlicher Verhandlung

Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV erhält der Anwalt eine Terminsgebühr unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Wahrnehmung eines Termins i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist mündliche Verhandlung vorgeschrieben

Um ein solches Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt es sich auch bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Anders als im Arrestverfahren, bei dem das Gericht immer durch Beschluss entscheiden kann, sodass nach § 128 Abs. 3 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, gilt hier der Grundsatz, dass durch Urteil zu entscheiden ist. Nur in den Ausnahmefällen, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen ist oder eine besondere Dringlichkeit besteht, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 937 Abs. 2 ZPO). Damit ist aber die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung als Grundsatz vorgeschrieben. Folglich kommt auch eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV in Betracht.

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