Abgeltung weitergehender Ansprüche durch die Umzugsbeihilfe wirkt werterhöhend

Werden durch die „Umzugsbeihilfe“ dagegen weitergehende Ansprüche mit abgegolten, dann erhöht sich dadurch der Wert des Vergleichs.

So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass durch Vereinbarung einer Umzugsbeihilfe dann ein Mehrwert anzusetzen ist, wenn

  • hierdurch Schadensersatzansprüche des Mieters wegen einer möglicherweise unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters abgegolten werden sollen (LG Köln in Lützenkirchen, KM 20 Nr. 63 = BRAGOreport 2001, 108 m. Anm. N. Schneider);
  • damit ein teilweiser Verzicht auf die dem Mieter eingeräumte Räumungsfrist abgegolten werden soll (AG Köln AGS 2003, 35 = NZM 2003, 106 = NJW-RR 2003, 233; LG Köln AGS 2003, 35);
  • damit ein Streit über Schadenersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs beseitigt werden soll (LG Freiburg ZMR 2008, 208 = NJW-RR 2008, 416 = NZM 2008, 784).

Wert richtet sich nicht nach der Höhe der Umzugsbeihilfe, sondern nach dem Wert der abgegoltenen Ansprüche

Auch hier ist aber nicht als Mehrwert pauschal der Betrag der Umzugsbeihilfe anzusetzen. Es kommt vielmehr darauf an, welche Ansprüche durch die "Umzugsbeihilfe" abgegolten sein sollen. Fehlen jegliche Anhaltspunkte, dann kann davon ausgegangen werden, dass die abgegoltenen Ansprüche dem Wert der Umzugsbeihilfe entsprechen.

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