Begrenzt wird die Höhe der Verfahrensgebühr auf die Höhe der Verfahernsgebühr der Hauptsache. Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass die Gebühr für das Verfahren über die Gehörsrüge bei Abrechnung nach Wertgebühren nicht höher ausfallen kann als die Gebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird.

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