Zusatzgebühr für Beweisaufnahme

Um einen Ausgleich bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen zu schaffen, wird in Nr. 1010 VV eine Zusatzgebühr eingeführt. Voraussetzungen sind

eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme und
mindestens drei gerichtliche Termine, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden.

Die Höhe der Gebühr beträgt bei Wertgebühren 0,3. Bei Abrechnung nach Betragsrahmen erhöht sich die Terminsgebühr um 30 %.

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