Wegfall der ermäßigten Verfahrensgebühr

Mit dem neu gefassten Abs. 4 der Vorbem. 3 VV wird auch in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG nach Betragsrahmengebühren abzurechnen ist, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr eingeführt und damit von dem ermäßigten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV bei Vorbefassung Abstand genommen. Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ist danach eine vorangegangene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV hälftig anzurechnen, höchstens jedoch mit einem Betrag von 175,00 EUR (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV). Sind vorgerichtlich mehrere Geschäftsgebühren angefallen, also sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Nachprüfungsverfahren, ist nur die letzte Gebühr anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV). Auch dies führt nicht nur zu Änderungen bei der Abrechnung mit dem eigenen Auftraggeber, sondern auch zu Änderungen bei der Kostenerstattung, da jetzt § 15a Abs. 2 RVG unmittelbar anzuwenden ist.

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