Wegfall der ermäßigten Gebühren bei Vorbefassung

Die bisherige Trennung der "Vertretung" (Abschnitt 3) und der "Vertretung in bestimmten Angelegenheiten" (Abschnitt 4) wird aufgegeben. Die bislang in Teil 2 Abschnitt 4 VV enthaltene Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV a.F. wird zur neuen Nr. 2302 Nr. 1 VV.

Aufgehoben werden darüber hinaus sowohl bei den Wertgebühren als auch bei den Betragsrahmengebühren die ermäßigten Gebührenrahmen im Nachprüfungsverfahren. Stattdessen wird bei einer Vorbefassung im Verwaltungsverfahren die dort entstandene Geschäftsgebühr hälftig auf die weitere Geschäftsgebühr angerechnet (Vorbem. 2 Abs. 4 VV). Die Anrechnung wird allerdings begrenzt, und zwar bei Wertgebühren auf maximal 0,75 und bei Betragsrahmengebühren auf maximal 175,00 EUR (Vorbem. 2 Abs. 4 S. 1, 2 VV). Gleichzeitig wird geregelt, dass bei der zweiten Geschäftsgebühr die Vorbefassung nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden darf, weil dies bereits durch die Anrechnung erfasst wird (Vorbem. 2 Abs. 4 S. 3 VV).

Mit dieser Umsetzung der sozialrechtlichen Geschäftsgebühr und der Aufhebung der ermäßigten Geschäftsgebühren ändert sich zum Teil die Nummerierung der Gebühren in Teil 2 Abschnitt 3 VV.

 

Übersicht über die neuen Geschäftsgebühren

 
Bisher neu
Nr. 2300 Geschäftsgebühr nach Wert unverändert
Nr. 2301 Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren nach Wert aufgehoben
Nr. 2302 Einfaches Schreiben Nr. 2301
Nr. 2305 Geschäftsgebühr in Güte- und Schlichtungsverfahren unverändert
Nr. 2400 Geschäftsgebühr nach Betragsrahmen Nr. 2302
Nr. 2401 Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren nach Betragsrahmen aufgehoben

Auswirkung auf die Kostenerstattung

Die Einführung der Anrechnung wirkt sich dabei nicht nur auf die Abrechnung mit dem Mandanten aus, sondern auch auf die Kostenerstattung, da jetzt § 15a Abs. 2 RVG anzuwenden ist.

 

Beispiel

Der Anwalt wird im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt. Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren soll von der Mittelgebühr ausgegangen werden.

Es entsteht in beiden Verfahren die gleiche Geschäftsgebühr. Gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV ist die erste Geschäftsgebühr hälftig auf die zweite anzurechnen.

I. Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   345,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 365,00 EUR   
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   69,35 EUR
Gesamt 434,35 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   345,00 EUR
2. gem. Vorbem. 2 Abs. 4 VV anzurechnen   -172,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 192,75 EUR   
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    36,58 EUR
Gesamt  229,08 EUR

Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens ist von der Behörde die volle Geschäftsgebühr zu erstatten, da sich die Behörde gem. § 15a Abs. 2 RVG nicht auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr berufen kann:

III. Erstattung im Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   345,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 365,00 EUR   
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   69,35 EUR
Gesamt 434,35 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge