Regelwerte auch bei mehreren Maßnahmen

Bei Ansprüchen nach § 1 GewSchG ist ein Wert von 2.000,00 EUR anzusetzen (§ 49 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. FamGKG). Das gilt auch dann, wenn auf § 1 GewSchG mehrere Maßnahmen gestützt werden.

 

Mehrere Anordnungen nach § 1 GewSchG

Werden in einem Beschluss – wie meist – mehrere Gewaltschutzanordnungen, die sämtlich auf der Grundlage des § 1 GewSchG ergehen (also z.B. ein Näherungsverbot, ein Kontaktaufnahmeverbot usw.), verbunden, so ist dafür insgesamt nur einmal der Verfahrenswert nach § 49 FamGKG anzusetzen, nicht für jede Einzelanordnung gesondert.

AG Bergen (Rügen), Beschl. v. 28.5.2014 – 4 F 293/14, AGS 2014, 418

 

Mehrere Anordnungen nach § 1 GewSchG

Die Zahl der vom Antragsteller begehrten Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG ist für die Wertfestsetzung ohne Bedeutung.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.9.2014 – 4 WF 205/14, AGS 2014, 522 = NZFam 2015, 84 = NJW-Spezial 2014, 733 = FF 2015, 130 = FamRB 2015, 183

 

Beispiel

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann sowohl ein Kontakt- als auch ein Näherungsverbot zu verhängen und ihm zu untersagen, sich an bestimmten Orten (Arbeitsplatz, Kindergarten etc.) aufzuhalten.

Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 49 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG auf 2.000,00 EUR. Eine Wertaddition oder eine Erhöhung wegen mehrerer beantragter Maßnahmen i.S.v. § 1 GewSchG kommt nicht in Betracht.

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