Freistellung gemeinsamer Verbindlichkeiten

Verlangt ein Ehegatte die Freistellung von gemeinsamen Schulden, stellt sich die Frage, ob dies nicht bereits als Geldschuld nach § 35 FamGKG zu bewerten ist. Soweit man auf § 42 Abs. 1 FamGKG abstellt, gilt jedenfalls der freizustellende Betrag. Bei einer Mithaftung ist nur auf den anteilig freizustellenden Betrag abzustellen.

 

Freistellung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten

1. Der Wert eines Antrags auf Befreiung von einer Verbindlichkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Geldbetrag der Verbindlichkeit (BGH NJW-RR 1990, 958; BGH MDR 1995, 196; OLG Rostock OLGR 2009, 223; OLG Köln MDR 1985, 769). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertfestsetzung ist die Einreichung des Antrags auf Befreiung, vgl. § 34 FamGKG (s. auch OLG Rostock a.a.O.).

2. Verlangt ein Gesamtschuldner von dem anderen Gesamtschuldner Befreiung von einer Verbindlichkeit, so ist dessen Anteil an der Gesamtschuld des noch valutierten Darlehens im Innenverhältnis anzusetzen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.9.2013 – 18 WF 164/13, AGS 2014, 414 = FamRZ 2014, 1225 

 

Freistellung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten

1. Stützt ein Freistellungsgläubiger sein Freistellungsbegehren gegen seinen früheren Ehegatten auf einen auftragsrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 257 BGB, so kann der Wert für dieses Verfahren nach § 42 Abs. 1 FamGKG mit der Höhe der freistellungsbetroffenen Forderung bemessen werden.

2. Stützt ein Freistellungsgläubiger sein Freistellungsbegehren gegen seinen früheren Ehegatten auf einen Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB, kommt es nach allgemeinen Regeln für die Wertbemessung auf den beanspruchten Betrag an und nicht etwa auf die tatsächlichen Haftungsanteile der Beteiligten, die lediglich die Begründetheit betreffen; stellt man dessen ungeachtet in Freistellungsfällen auf die internen Haftungsanteile ab, spricht das für die Verfahrenswertbemessung regelmäßig maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Freistellungsgläubigers – namentlich sein Risiko, das von ihm zur Befriedigung an den Gläubiger Geleistete vom anderen Gesamtschuldner zurück zu erlangen – dafür, den Verfahrenswert mit steigendem Haftungsanteil des Freistellungsschuldners wachsen zu lassen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.10. 2016 – 13 WF 231/16

 

Freistellung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten

Im Fall der Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht der bezifferte Schuldbetrag maßgeblich, sondern in Anwendung von § 42 FamGKG (nur) die zu schätzende wirtschaftliche Bedeutung, wenn eine dauerhafte Inanspruchnahme (z.B. auf Gesamtschuldnerausgleich) in der Zukunft ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, 14.7.2011 – III ZR 23/11, NJW-RR 2012, 60, MDR 2011, 1075).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.5.2013 – 6 UF 373/11, AGS 2013, 341 = FamRZ 2014, 1732 = NJW-Spezial 2013, 539 = FamRB 2013, 360 = FF 2013, 512

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