Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Wird nach § 1386 BGB ein Anspruch auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB geltend gemacht, wird also lediglich eine gerichtliche Gestaltung dahingehend beantragt, dass die bisherige Zugewinngemeinschaft für beendet erklärt wird, fehlt es ebenfalls an einer besonderen Wertvorschrift. Die Bewertung erfolgt – da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt – nach § 42 Abs. 1 FamGKG.

Insoweit geht das OLG Karlsruhe, dem BGH (NJW 1973, 369) folgend, von einem Viertel des zu erwartenden Zugewinns aus.

 
Hinweis

Der Wert des Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG auf ein Viertel des bei Verfahrenseinleitung erwarteten Zugewinnausgleichsanspruchs festzusetzen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.8.2014 – 5 WF 105/14, AGS 2015, 34 = FamRB 2014, 380

Diese Auffassung dürfte jedoch unzutreffend sein, abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe des Zugewinns noch nicht feststeht und sich auch kaum ermitteln lässt. Abzustellen ist auf das Interesse des Antragstellers. Das spiegelt sich einerseits darin, den Zugewinn früher – gegebenenfalls mit einer vorzeitigen Verzinsung – zu erhalten, und andererseits darin, auszugleichenden Vermögenszuwachs auf der eigenen Seite und Vermögensabgang auf der anderen Seite zu vermeiden (s. hierzu ausführlich N. Schneider, Verfahrenswert im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, NZFam, 2016, 258). Fehlen – was in der Regel der Fall sein wird – hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Bewertung, ist auf den Auffangwert abzustellen.

 

Verfahrenswert bei Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft

Der Wert eines Verfahrens zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist bei Ungewissheit über die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung und über die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Beendigung und einer Beendigung mit Rechtskraft der Scheidung nach § 42 Abs. 3 FamGKG auf 3.000,00 EUR [jetzt 5.000,00 EUR] festzusetzen.

OLG Schleswig, Beschl. v. 4.11.2011 – 12 WF 160/11, AGS 2012, 35 = SchlHA 2012, 191 = FamRZ 2012, 897 = RVGreport 2012, 197

 

Gegenstandswert eines Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der Gegenstandswert eines Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist mangels zuverlässiger Prognose zur Höhe des Zugewinnausgleichs aus § 42 Abs. 3 FamGKG zu entnehmen und mit 5.000,00 EUR festzusetzen.

OLG Köln, Beschl. v. 9.7.2014 – II-12 UF 2/14, AGS 2014, 567 = MDR 2014, 1091 = FamRB 2014, 380; OLG Köln, Beschl. v. 9.7.2014 – II-12 WF 68/14, FF 2015, 130

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