Rz. 3

Hinzuweisen ist jedoch auf Folgendes:

Die Richtlinie gilt nur für Verbraucherverträge.[2] Auch insoweit stellt diese nur einen Mindestschutz sicher, Art. 8 RL.

 

Rz. 4

Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, soweit diese Richtlinie den Verkehr mit Verbrauchern (B2C) betrifft, nicht dagegen im Rechtsverkehr unter Kaufleuten und Unternehmern und zwischen Verbrauchern (B2B und C2C).[3]

 

Rz. 5

Nur in diesem Umfang kann das nationale Gericht eine Vorab-Entscheidung des EuGH nachsuchen.[4] Wegen der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung kann auch eine Vorlage an den EuGH erforderlich sei (Vorlagepflicht).[5] Dies ist jedoch nur bei einem Verbrauchervertrag der Fall.

 

Rz. 6

Die Vorlagepflicht betrifft nur letztinstanzliche Gerichte, Instanzgerichte haben nur die Möglichkeit (nicht die Pflicht) zur Vorlage an den EuGH. Auch eine Vorlage zur Klärung der Frage, ob das Transparenzgebot verletzt ist, ist denkbar. Auch eine Vorlage an den EuGH ist im Verbandsverfahren denkbar.[6] Versicherungsverträge sind hiervon jedoch ausgenommen.[7]

 

Rz. 7

Der EuGH überprüft einzelne Klauseln nicht darauf, ob diese missbräuchlich sind. Aufgabe des EuGH ist ausschließlich die Auslegung der Richtlinie.[8] So wurde Art. 3 Abs. 1 der RL dahin ausgelegt:

Zitat

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass

das Vorliegen eines "erheblichen Missverhältnisses" nicht unbedingt voraussetzt, dass die Kosten, die dem Verbraucher durch eine Vertragsklausel auferlegt werden, für diesen gemessen an dem Betrag des betreffenden Rechtsgeschäfts eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung haben, sondern sich bereits aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung, die der Verbraucher als Vertragspartei nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, ergeben kann, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung;

das vorlegende Gericht bei der Beurteilung, ob ein erhebliches Missverhältnis vorliegt, die Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, zu berücksichtigen und dabei alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie alle anderen Klauseln desselben Vertrags heranzuziehen hat.[9]

Auch die nationalen Gerichte können "richtlinienkonform" auslegen.[10]

 

Rz. 8

Ausnahmsweise kann der EuGH in Fällen, in denen die Klausel unabhängig von weiteren Umständen und dem Vertragstyp unwirksam ist, dies feststellen.[11]

 

Rz. 9

Der Richtlinienanhang ist eine Liste von Klauseln, die als missbräuchlich erklärt werden können und ist nicht verpflichtend für die Mitgliedstaaten.[12]

 

Rz. 10

Weder muss hiernach der deutsche Klauselkatalog richtlinienkonform ausgelegt werden, noch ist gar der Richter verpflichtet, gegen den Klauselkatalog der Richtlinie verstoßende Klauseln als unwirksam anzusehen.[13]

 

Rz. 11

Die Gerichte haben von Amts wegen unwirksame AGB unberücksichtigt zu lassen. Insoweit hat der EuGH entschieden:[14]

Zitat

1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie – vorbehaltlich missbräuchlicher Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts beruhen, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist – auf einen Vertrag über die Vermietung von Wohnraum anwendbar ist, der zwischen einem Vermieter, der im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und einem Mieter, der zu einem Zweck handelt, der nicht seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, geschlossen wird.

2. Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass

das mit der Klage eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher wegen Vertragserfüllung befasste nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel, auf die der Antrag gestützt ist, gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, auf die gleiche Weise von Amts wegen anhand der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien zu prüfen hat, ob die Klausel missbräuchlich ist, wenn es festgestellt hat, dass sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt;

das nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen eine Klausel für nichtig zu erklären, die gegen die öffentliche Ordnung oder eine zwingende gesetzliche Bestimmung, die ihrer Bedeutung nach eine solche Sanktion rechtfertigt, verstößt, eine Vertragsklausel, deren Missbräuchlichkeit es anhand der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien festgestellt hat, grundsätzlich – nachdem es den Parteien Gelegenheit zu einer kontradiktorischen Erörterung gegeben hat – von Amts wegen für nichtig erklären muss.

3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dah...

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