(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit

 

1.

Klagen, die nach § 13 oder § 19 anhängig werden,

 

2.

Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind,

 

3.

die sonstige Erledigung der Klage.

 

(2) Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.

 

(3) 1Die Eintragung ist nach zwanzig Jahren seit dem Schluss des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. 2Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks; mit der Löschung der Eintragung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden.

 

(4) 1Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen. 2Die Auskunft enthält folgende Angaben:

 

1.

für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1

 

a)

die beklagte Partei,

 

b)

das angerufene Gericht samt Geschäftsnummer,

 

c)

den Klageantrag;

 

2.

für Urteile nach Absatz 1 Nr. 2

 

a)

die verurteilte Partei,

 

b)

das entscheidende Gericht samt Geschäftsnummer,

 

c)

die Urteilsformel;

 

3.

für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3 die Art der Erledigung.

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