Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtsschuldner an den Kläger 916,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 500,00 DM seit dem 21.09.1995 und aus weiteren 416,60 DM seit dem 10.01.1997 zu zahlen;

die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat aufgrund des mittlerweile beendeten Mietverhältnisses Anspruch auf Rückzahlung der seinerzeit an die Beklagten geleisteten Kaution zzgl. 416,60 DM aufgelaufener Zinsen. Unstreitig hat der Kläger bei Abschluß des Mietvertrages mit den Beklagten im Jahre 1974 einen Kautionsbetrag in Höhe von 500,00 DM an die Beklagten gezahlt. Ebenso unstreitig wurde dieses Kautionsguthaben bei Veräußerung des Hausgrundstückes seitens der Beklagten an den Erwerber Herrn … nicht an diesen seitens der Beklagten ausgezahlt. Der Erwerber jedoch ist zur Rückerstattung des Kautionsguthabens nur verpflichtet, wenn die Mietsicherheit auf ihn nach § 572 Satz 1 BGB übergegangen und ihm ausgehändigt worden ist oder er gegenüber den veräußernden Vermieter die Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen hat (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III Randnr. 237). Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, so daß die Beklagten dem Kläger nach wie vor auf Rückzahlung der Kaution haften (vergl. Sternel, a.a.O.).

Auch ist die Rückzahlung des Kautionsguthabens nicht von dem Eintritt einer Bedingung, nämlich der Renovierung der Wohnung nach Auszug abhängig, wie dies die Beklagten vortragen. Zwar heißt es in der Quittung über die gezahlten 500,00 DM, daß diese rückzahlbar mit Verzinsung sind bei Auszug und nach Renovierung der Wohnung. Damit ist jedoch ersichtlich keine Bedingung im rechtlichen Sinne gemeint, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht worden, daß eine Rückzahlung nur dann erfolgen sollte, wenn keinerlei Gegenansprüche des Vermieters gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Mieters bestehen. Daß die Beklagten jedoch solche Gegenansprüche hätten, haben sie nicht vorgetragen.

Auch ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verwirkt. Zuzugeben ist den Beklagten, daß seit Beendigung des Mietverhältnisses bereits nahezu 8 Jahre verstrichen sind, seit Veräußerung des Hausgrundstückes durch die Beklagten bereits rund 18 Jahre. Gleichwohl ist für den Tatbestand der Verwirkung erforderlich, daß neben dem sogenannten Zeitmoment ein weiteres Umstandsmoment hinzutritt, d.h. besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Beklagten darauf vertrauen durften, nicht mehr auf Rückzahlung der Kaution in Anspruch genommen zu werden. Solche Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar hat der Mieter grundsätzlich bei Veräußerung des Hausgrundstückes an den Erwerber einen Anspruch darauf, daß der bisherige Vermieter die an ihn geleistete Mietsicherheit an den neuen Erwerber auszahlt, eine entsprechende Verpflichtung des Mieters, dies zu verlangen, besteht jedoch nicht. Wenn wie im vorliegenden Falle die ursprünglichen Vermieter die an sie gezahlte Mietkaution daher nicht bei Veräußerung des Hausgrundstückes an den Erwerber auszahlen, so können sie sich daher gegenüber einer evtl. erst etliche Jahre später erfolgende Inanspruchnahme auf Rückzahlung der Kaution nicht darauf berufen, sie seien seit geraumer Zeit nicht mehr Vermieter, wüßten daher nicht, ob dem jetzigen Vermieter evtl. Gegenansprüche gegen den Mieter zustünden und brauchten daher nicht mit einer Rückforderung der Kaution mehr zu rechnen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Mietkautionsguthaben auch zu verzinsen, wenngleich zum damaligen Zeitpunkt die gesetzliche Regelung gem. § 550 b BGB noch nicht bestand. Jedoch ist hier von Bedeutung, daß bei Quittierung der Einzahlung der Kaution ausdrücklich festgehalten ist, daß diese mit Verzinsung rückzahlbar ist. Selbst wenn jedoch eine eindeutige Vereinbarung über die Verzinslichkeit fehlt, ist von der Verzinsungspflicht des Vermieters auszugehen (vergl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Randnr. 228).

Da die seitens des Klägers geltend gemachten Zinsen in Höhe von 416,60 DM der Höhe nach auch unstreitig sind – die Beklagten haben insoweit lediglich die Verzinsungspflicht als solche bestritten, nicht jedoch die Höhe der geltend gemachten Zinsen – sind die Beklagten zur Rückzahlung des Kautionsguthabens in Höhe von 500,00 DM zzgl. 416,60 DM an angelaufenen Zinsen verpflichtet.

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB. Aufgrund des Mahnschreibens des Mietervereins vom 13.09.1995 befinden sich die Beklagten seit dem 21.09.1995 mit der Rückzahlung von 500,00 DM in Verzug, seit Zustellung der Klageschrift, d.h. seit dem 10.01.1997 darüberhinaus auch mit der Rückzahlung des weiteren Betrages von 416,60 DM. Soweit der Kläger weitergehende Zinsen geltend gemacht hat, war die Klage insoweit abzuweisen, da ein früherer Verzug d...

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