Leitsatz (amtlich)

"Geschäftsmäßige Rechtsdienstleistungen, die auf eine ständige Fortbildung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten gerichtet sind, stellen nach Inhalt und Umfang keine Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens dar."

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: € 605,28 €

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am Samstag, 20.06.2009 auf der BAB 93, km 180, an dem der PKW Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der PKW Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen beteiligt waren, ist dem Grunde nach unstreitig.

Der unfallgeschädigte Fahrzeugeigentümer, mietete bei der Klägerin für die Zeit der Instandsetzung seines Pkw Mercedes-Benz E 350 7G-TRONIC Avantgarde, 200 kw, 3498 ccm mit dem amtlichen Kennzeichen von Donnerstag, 09.07.2009 bis Montag, 27.07.2009 einen Ersatzwagen Mercedes-Benz ML 320 CDI 4Matic mit dem amtlichen Kennzeichen.

Die Erforderlichkeit der Anmietung, der 19-tägigen Mietdauer und die Einstufung sowohl des unfallgeschädigten wie auch des angemieteten Fahrzeugs in Klasse 9 der EurotaxSchwacke-Liste 2009 (Bl. 13, 121 d.A.) ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zum Mietbeginn am Donnerstag, den 09.07.2009 trat der unfallgeschädigte, nicht vorsteuerabzugsberechtigte Fahrzeugeigentümer, ... den Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 20.06.2009 in Höhe der vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten durch schriftliche Erklärung erfüllungshalber unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Abtretungserklärung vom 09.07.2009 hat folgenden Wortlaut (Bl. 11 d.A.):

"ABTRETUNG DER MIETWAGENKOSTEN (ERFÜLLUNGSHALBER)

Der Mieter / Geschädigte tritt seinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 20.06.2009 gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges aus dem genannten Unfall in Höhe der vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten erfüllungshalber unwiderruflich an die Firma Hofmann GmbH ab. Der Mieter / Geschädigte weist den Versicherer an, die Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu zahlen. Die Firma Hofmann GmbH ist berechtigt, diese Abtretung dem ersatzpflichtigen Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer, sowie einer evtl. anwaltlichen Vertretung offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber diesen im Namen geltend zu machen.

Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter nicht berührt. Die Firma Hofmann GmbH kann die Ansprüche zu jeder Zeit gegen den Mieter geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.

Der Geschädigte wurde darauf hingewiesen, dass möglicherweise Regulierungsprobleme bezüglich des abgerechneten Tarifes durch die gegnerische Versicherung auftreten können."

Die Abtretung, der Schadensersatzansprüche erfüllungshalber hinsichtlich der Mietwagenkosten entspricht dem Geschäftsmodell der Klägerin: Entweder der Mieter leistet Vorkasse durch Kreditkarte oder Kaution oder die Klägerin lässt sich die Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten erfüllungshalber abtreten und wendet sich dann unter Offenlegung dieser Abtretung an die Haftpflichtversicherung und versucht dort die Zahlung, notfalls auch gerichtlich, durchzusetzen.

Die Klägerin hat als Streithelferin für ihre Kunden bereits drei Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof durchgeführt.

Der Mieter ... wurde von der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht in Anspruch genommen. Die gesamte Korrespondenz und die Geltendmachung der Ansprüche erfolgte ausschließlich gegenüber der Beklagten. Der Mieter hat lediglich Abschriften erhalten. Anhand dieses Rechtsstreits will die Klägerin die Frage der Nichtigkeit von Abtretungen an Mietwagenunternehmen vom Bundesgerichtshof bundeseinheitlich klären lassen.

Für den Mietwagen berechnete die Klägerin gem. korrigierter Rechnung Nr. 529/09 vom 07.10.2009 (Bl. 12 d.A.) einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.969,05 € inklusive Haftungsbefreiung, Zustell- und Abholkosten sowie Mehrwertsteuer.

Die Beklagte bezahlte an die Klägerin zwei Teilbeträge in Höhe von insgesamt 2.120,00 €.

Die Klägerin trägt vor, dass sie Eigentümerin und Halterin, des am 09.07.2009 vermieteten Ersatzwagens Mercedes-Benz ML 320 CDI 4Matic mit dem amtlichen Kennzeichen ... gewesen sei. Der in der Zulassungsbescheinigung vom 30.09.2008 genannte ......

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