Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 44,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2007 sowie 117,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 44,00 EUR gemäß §§ 535, 556 BGB zu.

Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber zur Zahlung der restlichen Betriebskosten aus der Abrechnung vom 29.03.2007 für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe der Klageforderung verpflichtet, da die Parteien unstreitig im Rahmen einer Mietanpassung vereinbart haben, dass sämtliche nach der 2. Berechnungsverordnung umlegbare Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Darunter fallen gemäß Nr. 15 a der 2. Betriebskostenverordnung auch die Kosten einer Satellitenanlage.

Nachdem die Klägerin das von den Beklagten bewohnte Haus mit einer digitalen Satellitenanlage ausgestattet hat, war sie berechtigt, die Satellitenkosten auf die Mieter und damit anteilig auf die Beklagten umzulegen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Kosten für die Satellitenanlage umlagefähig, obwohl sie bereits vor Errichtung der digitalen Anlage durch die Klägerin über eine eigene analoge Satellitenanlage verfügten und immer noch verfügen.

Maßgeblich ist insofern, dass die Beklagten mit der Klägerin vertraglich vereinbart haben, dass Kosten für die Satellitenanlage umlagefähig sind. Den Beklagten steht über die von der Klägerin installierten Anlage seit September 2006 zudem digitales Fernsehen und damit ein um ein vielfach größeres Fernsehprogrammangebot und ein qualitativ hochwertigeres Fernsehen zur Verfügung [Vgl. auch BGH, WuM 2005, 576]. Dies stellt eine Verbesserung der Mietsache dar, auch wenn die Beklagten bereits zuvor die Vorteile einer Satellitenanlage nutzten. Im Vergleich zum analogen Fernsehen bietet das digitale Fernsehen eine erheblich verbesserte Bildqualität, so dass der Wohnraummieter auch zur Duldung der für den Anschluss der Wohnung an ein Breibandkabelnetz erforderlichen Arbeiten im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB verpflichtet ist [BGH, WuM 2005, 576]. Aus dieser Duldungspflicht folgt unter anderem, dass der Mieter auch zur Vergütung der durch die Modernisierung erlangten Vorteile verpflichtet werden kann.

Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass sie Vorzüge des digitalen Fernsehens nicht nutzen, rechtfertigt dies keine abweichende rechtliche Einschätzung. Die tatsächliche Inanspruchnahme eines Vorteils ist keine Voraussetzung für die Umlagefähigkeit von Betriebskosten. So muss ein Mieter die Kosten der Gartenpflege auch dann anteilig tragen, wenn es sich um eine Gemeinschaftsanlage handelt und die betreffende Fläche nach der Hausordnung nicht betreten werden darf [LG Hamburg, ZMR 1995, 32; LG Hannover WuM 2003, 450]. Ebenso ist es zulässig, wenn der Ergeschossmieter an den Aufzugskosten beteiligt wird [LG Hannover WuM 1990, 228].

Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren Gebühren im Hinblick auf die rechtsanwaltliche Tätigkeit hinsichtlich der Duldung der Modernisierung steht der Klägerin in der geltend gemachten Höhe von 117,62 EUR gemäß § 286 Abs. 1, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG zu. Die Beklagten waren zur Duldung der Maßnahme verpflichtet.

Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 511 Abs. 4 Nr. 1, 2 ZPO. Der Rechtsstreit wirft keine umstrittenen bzw. außergewöhnlichen Rechtsfragen auf.

Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2136968

WuM 2008, 283

Info M 2008, 217

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