Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Beklagten nicht vorher Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 

Tatbestand

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 31. Juli/03. August 1987 sowie dem Zusatz vom 30. Juli 1987 vermieteten die Kläger den Beklagten im Hause Waldsee, Neuhofener Straße 15 eine Dreizimmerwohnung im 2. OG (vgl. Bl. 11–22 sowie Bl. 46 d.A.). Am 28. Februar 2002 Endete das Mietverhältnis und die Übergabe der Wohnung erfolgte am 01. März 2002.

Mit Schreiben vom 04. März 2002 ließen die Kläger die Beklagten unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum 15. März 2002 auffordern, bei der Wohnungsabnahme festgestellte Mängel zu beseitigen, ansonsten werde eine Mängelbeseitigung abgelehnt und durch Dritte auf Kosten der Beklagten vorgenommen (Bl. 23–26 d.A.). Nach fruchtlosem Fristablauf führten die Kläger selbst Arbeiten durch und ließen durch Handwerker vornehmen. Mit der am 10. September 2002 eingereichten und den Beklagten am 17. September 2002 zugestellten Klage machen die Kläger Ersatzansprüche aus unterbliebenen Schönheitsreparaturen sowie Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 5.060,22 EUR geltend und verrechnen diesen Betrag mit Nebenkosten-Guthaben der Beklagten aus den Jahren 1998 bis 2001 in Höhe von 16,88 EUR bzw. 432,43 EUR sowie einem Kautionsguthaben in Höhe von 1.057,50 EUR.

Sie beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 3.553,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie erheben die Einrede der Verjährung.

Auf den Inhalt der vorgelegten Urkunden sowie den umfangreichen weiteren schriftsätzlichen Parteivortrag wird ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Ansprüche der Kläger sind verjährt, so dass den Beklagten ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zusteht, § 214 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 548 Abs. 1 BGB n.F., der nach Artikel 229 § 5 EGBGB seit 01. Januar 2002 auch auf das vorliegende Mietverhältnis anzuwenden ist, beträgt die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache sechs Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung der Ansprüche des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. Hierunter fallen nicht nur die Schadensersatzansprüche infolge Beschädigungen der Mietsache, sondern auch die Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Der Gesetzgeber hat dies mit der Neufassung dieser Vorschrift ausdrücklich gewollt (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4553, S. 113). Es sollen nicht mehr –wie nach altem Recht– zwei selbständige Verjährungsfristen laufen, eine für den Erfüllungsanspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen und die andere für den Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen. Die Verjährung der Ersatzansprüche der Kläger hat somit mit Rückgabe der Mietsache am 01. März 2001 zu laufen begonnen und nicht erst mit Ablauf der zum 15. April 2001 gesetzten Nachfrist (so auch Kandelhard in NJW 2002, 3291; Langenberg in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2002, 71; Jäckel in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2002, 528 und wohl auch Blank/Börstinghaus Neues Mietrecht Anmerkung 3 zu § 548 BGB; anderer Ansicht wohl Palandt/Weidenkaff Kommentar RdNr. 11 zu § 548 BGB). Die 6-Monatsfrist ist mit Ablauf des 01. September 2002 abgelaufen. Durch Erhebung der Klage ist die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Eine Klage wird durch Zustellung an den Prozessgegner erhoben. Die Klage an die Beklagten ist am 17. September 2002 zugestellt worden. Damit hat bereits begrifflich keine Hemmung der bereits abgelaufenen Frist bewirkt werden können.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Unterschriften

SESSLER Direktor des Amtsgerichts

 

Fundstellen

Haufe-Index 1767405

WuM 2003, 444

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