Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 520,61 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Wegen der ursprünglich gegen den im Wege des Parteiwechsels aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen … gerichteten Klage auf Zahlung von 2.100,– DM nebst Zinsen tragen die Kläger vorab von den Gerichtskosten 55,– DM, von ihren eigenen außergerichtlichen Kosten 155,– DM sowie die … entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger einen Anteil von 6/10 und trägt die Beklagte einen Anteil von 4/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,– DM abwenden, es sei denn, dass die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Kläger können die Vollstreckung des Urteils durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,– DM abwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Kläger können die Vollstreckung des Urteils durch den im Wege es Parteiwechsels aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen … durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,– DM abwenden, es sei denn, dass … vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Durch Mietvertrag vom 25.11.1995 hatten die Kläger von der Beklagten eine Wohnung im mit Mitteln für den sozialen Wohnungsbau geförderten Hause … gemietet.

Das Mietverhältnis endete, nachdem die Kläger durch Schreiben vom 11.01.1999 eine Kündigung zum 01.02.1999 erklärt hatten.

Mit ihrer Klage beanspruchen die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung einer zu Beginn des Mietverhältnisses zur Verfügung gestellten Kaution von 2.100,– DM nebst Kautionszinsen.

Die Kläger hatten zunächst den Ehemann der Beklagten, den Zeugen Karl-Josef Wittemann, verklagt. Vor der mündlichen Verhandlung haben sie im Wege des Parteiwechsels, dem die Beklagte zugestimmt hat, ihre Klage gegen die Beklagte gerichtet.

Die Beklagte hatte ihrerseits im Verfahren 2 C 15/00 (4 C 214/00 nach Übernahme durch die Abteilung 4) die Kläger auf Zahlung von 967,98 DM nebst Zinsen und Mahnkosten in Anspruch genommen.

Dieser Betrag resultiert aus einer Verrechnung der Kaution mit Gegenansprüchen, wobei der Betrag von 967,98 DM als Überschuss verblieb.

Im Verkündungstermin vom 24. März 2000 beschloss das Gericht die Verbindung beider Verfahren, wodurch der von der Beklagten verfolgte Anspruch zur Widerklage wurde.

Die Kläger stellen den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.100,– DM nebst 3 % Zinsen seit dem 23. Februar 1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 967,98 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 07. Januar 2000 sowie nebst 20,– DM Mahnkosten zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte macht Gegenansprüche in Höhe von 3.152,55 DM geltend, die sie zur Aufrechnung und Hilfsaufrechnung stellt.

Zum einen beansprucht sie den Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 210,19 DM, die dadurch entstanden sind, dass sie ihren heutigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte, nachdem die Kläger das Mietverhältnis durch Schreiben vom 11.01.1999 zum 01.02.1999 gekündigt hatten.

Die Beklagte behauptet insoweit, dass ihr Ehemann, der Zeuge …, unmittelbar nach Erhalt des Kündigungsschreibens mit der Klägerin telefoniert habe und sie darauf hingewiesen habe, dass eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten sei und die Klägerin erwidert habe, dass sie sich auf nichts einließe und ausziehen wolle, weil die Wohnung zu kalt sei. Da die Wohnung nicht zu kalt gewesen sei und sich die Kläger offensichtlich mit dieser Schutzbehauptung ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bis zum 30.04.1999 hätte entziehen wollen, hätte sie anwaltliche Hilfe benötigt.

Desweiteren beansprucht die Beklagte den Ersatz von Kosten in Höhe von 237,22 DM für die Instandsetzung des Abgassammlers der Gastherme.

Die Beklagte behauptet insoweit, dass der Defekt des Abgassammlers entstanden sei, weil die Kläger entgegen der vertraglich vereinbarten Pflicht, die Therme jährlich warten zu lassen, drei Jahre lang keine Wartung hätte durchführen lassen.

Schließlich beansprucht die Beklagte aus im Jahre 1999 erstellten Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 1997 eine Nachzahlung von 1.301,55 DM und für das Jahr 1998 eine Nachzahlung von 1.403,59 DM.

Unter Verrechnung mit dem Kautionsguthaben der Kläger von 2.184,57 DM einschließlich Zinsen, das der Höhe nach unstreitig ist, gelangt die Beklagte zu dem Überschuss von 967,98 DM, den sie –nach Verbindung der beiden Ausgangsverfahren– widerklagend beansprucht.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit zwei weiteren Ansprüchen.

Sie behauptet, dass mit Schreiben vom 09.09.1998 eine Erhöhung der Kaltmiete beginnend mit dem Monat Oktober 1998 gefordert worden sei, wodurch sich die Gesamtmiete auf 936,12 DM erhöhte...

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