Ziel dieses Gesetzes ist
1. |
die Gewährleistung einer wirtschaftlichen personenzentrierten Hilfe unabhängig von bestehenden Leistungsformen, |
2. |
die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung, |
3. |
die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter Leistungsangebote. |
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