Ziel dieses Gesetzes ist

 

1.

die Gewährleistung einer wirtschaftlichen personenzentrierten Hilfe unabhängig von bestehenden Leistungsformen,

 

2.

die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung,

 

3.

die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter Leistungsangebote.

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