Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern das Betreten und die Besichtigung der von der Beklagten innegehaltenen, in der 4. Etage des Anwesens …, gelegenen Wohnung Nr. 40 einmal jährlich an einem Werktag in der Zeit zwischen 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr nach vorheriger zweiwöchiger schriftlicher Anmeldung zu gestatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten, dass diese es ihnen gestattet, die von ihr angemietete Wohnung einmal jährlich zu besichtigen, sowie es dem Hausmeister des Anwesens zu gestatten, die Wohnung zu betreten und den dazugehörigen Balkon in Begleitung von weiteren Beauftragten der Hausverwaltung zum Zwecke der Feststellung eventuell vorhandenen Reparaturbedarfs des Balkons zu besichtigen.

Die Kläger sind gesetzliche Erben nach dem am 27.05.2001 verstorbenen … der Eigentümer und Vermieter der von der Beklagten mit Mietvertrag vom 18.02.1997 angemieteten Wohnung, …, 4. Etage, Wohnung 40 war.

Die Eigentümergemeinschaft des Anwesens … hat beschlossen, die Balkone zu sanieren. Die Hausverwaltung wurde beauftragt, den jeweiligen Sanierungsbedarf der Balkone festzustellen und entsprechende Angebote einzuholen. Der Hausmeister Nilius wollte am 28.05.2004 zusammen mit Mitarbeitern der zu beauftragenden Firmen die von der Beklagten gemietete Wohnung zwecks Überprüfung von deren Balkon und zur Angebotserstellung besichtigen. Die Beklagte verweigerte den Zutritt. Auch bei einem Ausweichtermin lies sie den Zeugen Nilius und die Firmenmitarbeiter nicht in die Wohnung.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2004 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie beabsichtigten, in der Zeit vom 28.06. bis 02.07.2004 die Wohnung zu einem der Beklagten genehmen Zeitpunkt zu besichtigen. Die Beklagte wurde aufgefordert, bis 23.06.2004 ihr genehme Termine zu benennen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30.06.2004 eine Besichtigung ab.

Die Kläger tragen vor, sie hätten ein berechtigtes Interesse, sich in regelmäßigen längeren Abständen – etwa einmal jährlich – vom ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung zu überzeugen. Sie hätten dies letztmals im August 2003 getan. Damals habe die Wohnung einen verkommenen Eindruck gemacht. Es hätten keine normalen Wohnverhältnisse bestanden. Vielmehr sei die Wohnung „vollgemüllt” gewesen. Angesichts der strikten Weigerung der Beklagten, eine Besichtigung der Wohnung zuzulassen, müsse davon ausgegangen werden, dass diese sich in einem verheerenden Zustand befinden.

Auch sind sie der Ansicht, dass sie einen Anspruch darauf hätten, dass die Beklagte Personen, die hierzu von der Hausverwaltung bestimmt worden seien, das Betreten der Wohnung und die Besichtigung zu gestatten, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dort ein konkreter Reparatur- bzw. Sanierungsbedarf bestehe.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. ihnen das Betreten und die Besichtigung von der Beklagten innegehaltenen, in der 4. Etage des Anwesens …, gelegenen Wohnung Nr. 40 einmal jährlich an einem Werktag in der Zeit zwischen 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr nach vorheriger zweiwöchiger schriftlicher Anmeldung zu gestatten;
  2. dem Hausmeister des Anwesens …, das Betreten ihrer in Ziffer 1) näher definierten Wohnung und Besichtigung des dazugehörigen Balkons in Begleitung von weiteren Beauftragten der Hausverwaltung zum Zwecke der Feststellung eventuell vorhandenen Reparaturbedarfes des Balkons werktags in der Zeit zwischen 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr nach vorheriger zweiwöchiger schriftlicher Anmeldung zu gestatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die letzte Besichtigung der Wohnung habe durch die Klägerin zu 1) am 30.08.2003 stattgefunden.

Den Klägern mangele es an jeglichem Rechtschutzbedürfnis. Es sei nicht einmal dargelegt, aus welchen Gründen eine alljährliche Besichtigung der Wohnung erfolgen solle. Ein solches könne nur bestehen bei Vorliegen eines geschützten Interesses im Einzelfall.

Sie haben im Übrigen in den letzten Jahren diverse Besichtigungstermine durchführen lassen. Das Begehren der Kläger gründe sich ausschließlich auf sachfremde Gründe, nämlich sie – die Beklagte – zu drangsalieren und schikanieren mit dem Ziel, dass sie aus der Wohnung ausziehe.

Die Behauptung, die Wohnung sei „vermüllt” und „verkommen”, sei falsch und diskriminierend.

Der Klageantrag zu 2) sei nicht hinreichend bestimmt, da sie nicht verpflichtet sei, Mitarbeiter jeglicher Firmen den Zutritt und die Besichtigung der Wohnung zu gestatten. Ein Besichtigungsbedarf zur Feststellung des Sanierungsbedarfs bestehe nicht, da bereits in der Eigentümerversammlung vom 04.02.2004 der Bedarf festgestellt worden sei. Selbst zur Erstellung der Kostenangebote sei keine Besichtigung durch die Sanierungsfirmen erforderlich, da der Bedarf der Silikonabdichtung anhand d...

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