Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV). Festlegung der Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters in durchschnittlichen massearmen Insolvenzverfahren natürlicher Personen. Berücksichtigung von Querfinanzierungen bei der Berurteilung der Angemessenheit einer Vergütung. Änderung der Verhältnisse zwischen massereichen und massearmen Insolvenzverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung des § 2 Abs. 2 InsVV über die Beschränkung der Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters auf 500 Euro, ist von Anfang an verfassungswidrig.
Die Mindestvergütung in durchschnittlichen massearmen Insolvenzverfahren natürlicher Personen wird auf 2000 Euro festgesetzt.
Querfinanzierungen finden bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung keine Berücksichtigung.
Normenkette
InsVV § 2 Abs. 2; InsO §§ 4a, 56 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Nachgehend
AG Potsdam (Beschluss vom 22.12.2004; Aktenzeichen 35 IN 470/04) |
Fundstellen
Dokument-Index HI7319047 |
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