Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV). Festlegung der Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters in durchschnittlichen massearmen Insolvenzverfahren natürlicher Personen. Berücksichtigung von Querfinanzierungen bei der Berurteilung der Angemessenheit einer Vergütung. Änderung der Verhältnisse zwischen massereichen und massearmen Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelung des § 2 Abs. 2 InsVV über die Beschränkung der Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters auf 500 Euro, ist von Anfang an verfassungswidrig.

Die Mindestvergütung in durchschnittlichen massearmen Insolvenzverfahren natürlicher Personen wird auf 2000 Euro festgesetzt.

Querfinanzierungen finden bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung keine Berücksichtigung.

 

Normenkette

InsVV § 2 Abs. 2; InsO §§ 4a, 56 Abs. 1, § 63 Abs. 1

 

Nachgehend

AG Potsdam (Beschluss vom 22.12.2004; Aktenzeichen 35 IN 470/04)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7319047

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