Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Vergütung des Treuhänders in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Anhebung der Mindestvergütung des Treuhänders in durchschnittlichen massearmen Insolvenzverfahren natürlicher Personen. Wesentliche Unterschiede in den Aufgaben von Treuhänder und Insolvenzverwalter

 

Normenkette

InsVV § 13 Abs. 1 S. 3, § 8 Abs. 3; InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 2 Abs. 2; InsO § 4a

 

Tenor

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird die Vergütung des Treuhänders auf EUR 500,00 Vergütung EUR 75,00 Auslagen EUR 92,00 Umsatzsteuer insgesamt EUR 667,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Auf Antrag der Schuldnerin wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren unter dem 5. September 2003 eröffnet und der Schuldnerin Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO gewählt.

Mit dem Schlussbericht vom 24.02.2004 hat der Treuhänder beantragt, seine Vergütung festzusetzen. Eine Insolvenzmasse ist nicht vorhanden. Sieben Gläubiger haben Forderungen zur Tabelle angemeldet. Da die Mindestvergütung des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV unangemessen niedrig sei, beantragt der Treuhänder eine Anhebung auf 200% unter Berücksichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 10.04.2003 (ZIP 2003, 770). Daneben begehrt er pauschalierte Auslagen nach § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von EUR 75.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vergütung ist wie beantragt festzusetzen. Dabei kommt eine Inansatzbringung einer Mindestvergütung von EUR 250 nach § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV ohne Anhebung auf einen angemessenen Betrag entgegen der Ausfassung des BGH (Beschl. v. 15.01.2004, IX ZB 46/03) auch für vor dem 01.01.2004 eröffnete Insolvenzverfahren nicht in Betracht, da die Festlegung eines solchen Vergütungsbetrags unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Treuhänders verfassungswidrig wäre. Die Mindestvergütung des Treuhänders ist in durchschnittlichen massearmen Insolvenzverfahren natürlicher Personen zur Erzielung einer nach § 63 Abs. 1 InsO angemessenen Vergütung auf Grund grundrechtsrelevanter Erwägungen auf EUR 1.750 anzuheben. Da der Treuhänder hier einen niedrigeren Betrag beantragt hat, ist nur dieser festzusetzen.

III.

Dabei ist grundlegend davon auszugehen, dass die in § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV festgelegte Mindestvergütung keinesfalls ausreichend ist, um die minimalen Kosten eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens zu decken. Eine Beschränkung der Mindestvergütung auf EUR 250 ist verfassungswidrig. Insoweit schließt sich das AG Potsdam der Ansicht des BGH an. Auf die Ausführungen des BGH in dem benannten Beschluss und dem weiteren Beschluss zur Mindestvergütung des Insolvenzverwalters (Beschl. v. 15.01.2004, IX ZB 96/03) hierzu kann verwiesen werden.

Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV unter Auseinandersetzung mit dem Beschluss des BGH hierzu kann auf die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom 26.03.2004 (35 IN 68/03) verwiesen werden.

Entsprechend den Ausführungen des BGH zur Mindestvergütung des Treuhänders kann grundlegend davon ausgegangen werden, dass die Verteilung der Tätigkeiten in Stundungsverfahren nach § 4a InsO in den beiden Verfahrenarten Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren gleich sind und ein mittlerer Stundensatz von EUR 55 angemessen sein dürfte. Auch dürfte der Umfang der Tätigkeiten eines Treuhänders in solchen Verfahren gegenüber der eines Insolvenzverwalters nicht um die Hälfte niedriger sein, wie es ein Vergleich der Mindestsätze des §§ 2 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV annehmen lässt. Der BGH geht davon aus, dass der Umfang der Tätigkeiten des Treuhänders etwas niedriger sein dürfte als der des Insolvenzverwalters.

Bei der Bemessung einer nach § 63 InsO angemessen Vergütung des Treuhänders wären grundlegend die einem Normalverfahren entsprechenden Aufgaben und Tätigkeiten eines Treuhänders zu betrachten. Aussagekräftige Erhebungen liegen jedoch sowohl für den Treuhänder als auch für den Insolvenzverwalter nicht vor. Daher muss die Bewertung des angemessenen Betrags bis zum Vorliegen einer belastbaren wissenschaftlichen Auswertung geschätzt werden.

Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters ist mit EUR 2.000 festzusetzen. Zur Begrünung kann auf den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26.03.2004 (35 IN 68/03) verweisen werden. Da grundlegend davon auszugehen ist, dass die Aufgaben des Treuhänders hinter denen eines Insolvenzverwalters zurückbleiben, ist es gerechtfertigt, auch die Mindestvergütung des Treuhänders hinter der des Insolvenzverwalters zurückbleiben zu lassen.

Der wesentliche Unterschied in den Aufgaben des Treuhänders zu denen des Insolvenzverwalters kann darin gesehen werden, dass der Treuhänder nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt ist, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen, § 313 Abs. 3 InsO und er zu Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§129 bis 147 InsO nicht berechtigt ist, § 313 Abs. 2 InsO. Dies stellt gegenüber der Praxis der Verwaltung von masselosen ...

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