Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils übersteigenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 2.476,74 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Erstattung von Aufwendungen, welche er für die Erneuerung einer Gipskartonwand und von Fenstern in der gemeinschaftlichen Liegenschaft getätigt hat.

Wegen eines Wasserschadens in der Sondereigentumseinheit Nr. … in wirksamer, deren Erbbauberechtigte Frau XY ist, ersetzte der Kläger eine Gipskartonwand zwischen Gäste-WC und Bad in dieser Wohnung. Er ließ außerdem das Wohnzimmerfenster sowie die Balkontür austauschen.

Zuvor hatte er die Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber der damaligen Verwalterin der Beklagten erfolglos angemahnt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.476,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 585,84 EUR seit dem 26.5.2010 und aus 1.890,90 EUR seit dem 13.4.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte lehnte eine Ersetzung der vom Kläger getätigten Aufwendungen ab. Sie meint, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 2.476,74 EUR gegenüber der Beklagten.

Ein Aufwendungsersatzanspruch wegen einer Notgeschäftsführung steht dem Kläger nicht zu. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen stellen keine Notgeschäftsführung i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG dar. Die Maßnahmen waren nicht erforderlich, um einen dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Einen dem Gemeinschaftseigentum drohenden Schaden hat der Kläger nicht dargetan.

Der Kläger hat auch keinen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 670 BGB. Ein solcher könnte nur dann bestehen, wenn der Kläger willentlich ein Geschäft der Beklagten geführt hätte, welches in deren tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen entsprach. Hinsichtlich der vom Kläger ersetzten Gipskartonwand scheidet solches schon deswegen aus, weil es sich bei dieser gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Teilungserklärung um Sondereigentum (bzw. einen Gegenstand des Wohnungserbbaurechtes) handelte und demnach der Kläger insoweit kein Geschäft der Beklagten geführt hat. Hinsichtlich der ausgetauschten Balkontür und Wohnzimmerfenster kommt ein Anspruch aus §§ 683, 670 BGB deswegen nicht in Betracht, weil diese Maßnahme nicht dem Willen der Beklagten, auch nicht deren mutmaßlichen Willen entsprach. Dass anderes der Fall war, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Der Vortrag, dass in anderen Wohnungen Fenster und Türen ausgetauscht wurden, spricht nicht dafür, dass ein eigenes Tätigwerden des Klägers dem Willen der übrigen Wohnungserbbauberechtigten entsprach.

Soweit der Kläger sich auf Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten aus § 812 BGB beruft, ist die Klage schon deswegen nicht schlüssig, weil solche Ansprüche sich allenfalls gegen die übrigen Wohnungserbbauberechtigten richten könnten. Nicht die Gemeinschaft als Teil rechtsfähiger Verband, sondern die einzelnen Erbbauberechtigten sind Inhaber der Rechte an dem Grundstück und können durch Leistungen des Klägers somit eine Vermögensmehrung erfahren. Darüber hinaus durch eine entsprechende Vermögensmehrung auch nicht schlüssig dargetan. Denn eine solche richtet sich danach, ob der Verkehrswert des Grundstücks gemehrt worden ist, nicht aber nach dem Aufwand, welcher dem Kläger entstanden ist (vgl. Bassenge: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 951 Rn. 15).

Auch Ansprüche wegen einer unterlassenen Sanierung von Gemeinschaftseigentum (aus §§ 280, 286 BGB) könnten sich allenfalls gegen die übrigen Erbbauberechtigten oder die verantwortliche WEG-Verwalterin richten, sofern in diese eine Verzögerung oder sonstige Pflichtverletzung zu vertreten haben (vgl. etwa OLG München, NZM 2009, 130).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 49 a, 43 Abs. 1 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5673870

ZMR 2013, 393

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