Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Nachgehend

LG Düsseldorf (Urteil vom 04.08.1989; Aktenzeichen 21 S 573/88)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.396,89 DM (siebentausenddreihundertsechsundneunzig 89/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.04.1988 sowie 20 DM an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 9.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien schlössen im Juli 1987 einen Wartungsvertrag betreffend ein elektronisches Rechensystem mit Zubehör.

Der Vertrag sollte ab 01.01.1988 laufen. Die Beklagte verpflichtete sich in dem Vertrag unter anderem, die Beseitigung aller auftretenden Störungen und den Austausch aller erforderlichen Ersatzteile zu übernehmen.

Im März 1988 kam es zu mehreren „Abstürzen” des Rechners. Die Klägerin hat die Beklagte mehrfach, so durch Schreiben vom 09., 15.03. und 21.03.1988, aufgefordert, die Ursache der Störungen zu beseitigen. Nachdem die Beklagte daraufhin keine Arbeiten vorgenommen hatte, hat die Klägerin die Arbeiten durch die Firma … in Düsseldorf ausführen lassen. Diese hat ihre Tätigkeit durch Rechnung vom 11.04.1988 mit 7.396,89 DM in Rechnung gestellte.

Die Klägerin trägt vor, daß sie nach der Kündigung des Vertrages mit der Beklagten einen Wartungsvertrag mit der Firma … abgeschlossen habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.396,89 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 30.04.1988 sowie 20 DM. an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, daß das fragliche Gerät schon vor Inkrafttreten des Wartungsvertrages auf Grund einer defekten Festplatte „ausgestiegen” sei. Die Verzögerung der Arbeiten im März 1988 sei darauf zurückzuführen gewesen, daß eine bei der Firma bestellte Festplatte von dieser nicht geliefert worden sei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage war gemäß § 326 Absatz 1 Satz 2 BGB im wesentlichen begründet.

Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Verpflichtung, die am Rechner der Klägerin aufgetretenen Störungen zu beseitigen, nicht nachgekommen. Es kann dabei dahinstehen, ob die in Lieferschwierigkeiten der Firma … begründet lag. Die Beklagte hatte sich zur schnellstmöglichen Durchführung der Arbeiten vertraglich verpflichtet. Angesichts der deutlichen Mahnungen der Klägerin vom 09., 15. und 21.03.1988 hätte es der Beklagten im Hinblick auf ihre schnellsctmögliche Leistungsverpflichtung zumindest, ablegen, bei Tatsächlich bestehenden Lieferschwierigkeiten der Firma … die Klägerin auf diesen umstand hinzuweisen. Daß die Beklagte dies getan hätte, ist von ihr nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Klägerin durfte daher ohne weiteres nach Ablauf der von ihr gesetzten Fristen einen Dritten mit der Schadensbehebung beauftragen.

Da diese Leistung vertraglich der Beklagten oblag, ist diese ohne weiteres zum Ersatz der Klägerin insoweit entstandenen Kosten verpflichtet.

Der Schaden der Klägerin beläuft sich auch auf den ihr von der Firma … in Rechnung gestellten Betrag. Im Rahmen des § 326 368, das positive Interesse zu ersetzen, das sich aus der Differenz der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfülle hatte, und der Vermögenslage, die durch die Nichterfüllung tatsächlich entstanden ist, errechnet. Es liegt auf der Hand, daß die Kosten für die Reparatur der Firma … bei ordnungsgemäßer Erfüllung seitens der Beklagten nicht entstanden waren. Es ist des weiteren selbstverständlich, daß die Reparaturkosten nicht durch den erst, nach Kündigung des Wartungsvertrags mit der Beklagten abgeschlossenen Werbungsvertrag mit der Firma … abgedeckt waren, da sich solche Wartungsverträge naturgemäß nicht auf bereits beim Vertragsabschluß bestehende Schaden beziehen.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, daß der Rechner der Klägerin schon vor Gültigkeit des Wartungsvertrages auf Grund einer defekten Festplatte „ausgestiegen” sei, ist dies von der Klägerin bestritten worden. Das Gericht konnte daher nicht von der Richtigkeit dieses Vorbringens ausgehen, da die insoweit beweispflichtige Beklagte ordnungsgemäßen Beweis nicht angetreten hat; die eigene Parteivernahme ist kein in der ZPO vorgesehenes Beweismittel. Der Schriftsatz der Beklagten vom 25.10.1988 konnte keine Berücksichtigung mehr finden, da er erst am 27.10.1988, also nach der mündlichen Verhandlung, bei Gericht eingegangen ist § 396 a ZPO. Der Grund für eine Widereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO besteht nicht, da der Beklagte zur Äußerung auf den Schriftsatz der Klägerin – der Beklagten am 29.07.88 übersandt – vom 27.09.88 mehr als drei Wochen zur Verfügung standen, und im übrigen nicht ersichtlich ist, wieso der Schriftsatz vom 25.10. nicht am 26.10. im Termin überreicht wurde.

Die Beklagte war daher ...

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