Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174,– DM nebst 4 % Zinsen von 12,– DM seit dem 01.01.88, von weiteren je 31,– DM seit dem 01.02. und 01.03.88 und von weiteren 100,– DM seit dem 01.04.88 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trogen die Klägerin zu 11/18, der Beklagte zu 7/18.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin unter der im Rubrum genannten Anschrift. Die monatliche Nettomiete beträgt 690,– DM. Etwa seit Februar 1987 wird die Wohnung über den Beklagten von der Mieterin … und ihrem fünfjährigen Sohn bewohnt. Wegen behaupteter Lärmbelästigungen aus dieser Wohnung kürzte der Beklagte die vertraglich vereinbarte Miete im September 1987 um 150,– DM, sowie in den Monaten Januar bis März 1988 um jeweils 100,– DM.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der rückständigen Miete von 450,– DM.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 450,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.88 zu zahlen.

Der beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er sei wegen der von der Wohnung der Mieterin … ausgehenden Geräuschbelästigungen zu einer Mietminderung berechtigt gewesen. Hinsichtlich des Umfangs der Geräuschbelästigungen wird auf die Aufstellungen des Beklagten für die Monate November 87 bis Februar 88 (Bl. 23 f. d. A.) verwiesen.

Wegen der Weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Höhe von 174,– DM begründet, in Höhe von 274,– DM war der Beklagte in den Monaten November 87 bis Februar 08 zu einer Mietminderung berechtigt.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß S 535 Satz 2 BGB für die Monate Dezember bis März 1988 ein rückständiger Mietzinsanspruch in Höhe von 174,– DM zu. Der Beklagte war in den Monaten November 1987 bis Februar 1988 gemäß S 537 I BGB nur zur Zahlung einer um 10 %, d. h. um 69,– DM. geminderten (Netto-) Miete verpflichtet. Bezüglich der November-Miete stand dem Beklagten insoweit gegen die Klägerin gemäß § 812 BGB ein Bereicherungsanspruch zu mit dem er zusätzlich zu der im Dezember vorgenommenen Minderung gegen den Mietzinsanspruch der Klägerin für diesen Monat aufgerechnet hat, §§ 387, 389 BGB. Die Minderung der Miete ergibt sich aus den Geräuscherscheinungen, die von der über der Wohnung des Beklagten liegenden Wohnung der Mieterin … ausgingen und die in den von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 10.05.88 überreichten Auflistungen, auf die im einzelnen verwiesen wird (Bl. 23 f. d. A.), enthalten sind. Insoweit ist das Vorbringen des Beklagten gemäß § 138 III ZPO als zugestanden und unstreitig anzusehen, denn da der Beklagte die ihn störenden Geräusche minuziös dokumentiert hat, durfte die Klägerin sich nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken, sondern sie hätte zu jedem einzelnen Punkt – gegebenenfalls nach vorheriger Rücksprache mit der Mieterin … – Stellung nehmen oder aber zumindest substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen ihr eine substantiierte Stellungnahme nicht möglich war. Allerdings Kann der Beklagte nicht für sämtliche Geräusche aus der Wohnung über ihm ein Minderungsrecht beanspruchen. Insbesondere die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr (die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ausgenommen) unterliegt einer erweiterten Toleranzgrenze. Ein Mehrfamilienhaus ist kein Kloster, so daß der Beklagte in dieser Zeit die üblichen Wohn- und Umweltgeräusche, zu denen auch das aufgelistete „Möbelrücken” zählt, hinnehmen muß. Die vorstehenden Ausführungen bedeuten nun allerdings nicht, daß die Mieter eines Hauses in den ruhefreien Zeiten ohne Rücksicht auf die Mitbewohner unbegrenzt lärmen dürfen, vielmehr ist jeder unnötige und nicht erforderliche Lärm zu vermeiden. Den Darlegungen des Beklagten ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die beschriebenen Lärmerscheinungen in ihrer Intensität das übliche Maß überschritten haben.

Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die von dem Beklagten in den Ruhezeiten (13.00 bis 15.00 Uhr, ab 20.00 Uhr) dokumentierten Geräusche als so gravierend anzusehen, daß gemäß § 537 I BGB von einer geminderten Tauglichkeit der Wohnung auszugehen ist.

Diese schätzt das Gericht unter Einbeziehung der Dokumentation des Beklagten aus der die Häufigkeit der Beanstandungen hervorgeht, auf 10 % (§ 287 ZPO). Eine weitergehende Minderung ist nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Die Aufstellungen des Beklagten zeigen, daß die Geräuscherscheinungen von der Wohnung der Mieterin … nicht ständig, sondern nur mit Unterbrechungen ausgingen und sich, soweit es das beanstandete „Rennen, Trampeln und Springen” des Sohnes der Mieterin betrifft, ohne jeweils längere Dauer auf die ruhezeitfreie Tageszeit verteilten. Es mag zwar sein, daß die durch ein Kleinkind verursachten Geräusche den Beklagten stören, daß nicht schulpflichtige Kinder sich in ihrem natürlichen Bewegungsdrang – vor allem in den Wintermonaten, in denen sie witt...

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