Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. den Hausflur vor der Wohnung im Erdgeschoß in dem Mehrfamilienhaus Helgolandweg 20, 48159 Münster, von ihren persönlichen Gegenständen mit Ausnahme eines Fußabstreifers (mit dem Symbol der amerikanischen Flagge) vollständig zu räumen,
  2. den Treppenabsatz oberhalb der Außentreppe des Mehrfamilienhauses Helgolandweg 20, 48159 Münster, von sämtlichen dort befindlichen Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen völlig zu räumen,
  3. den Bereich des Weges vor der Außentreppe des Mehrfamilienhauses Helgolandweg 20, 48159 Münster, von sämtlichen dort befindlichen Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen vollständig zu räumen,
  4. die Einfriedung des Vorgartens des Mehrfamilienhauses Helgolandweg 20, 48159 Münster, von sämtlichen darauf abgestellten Blumentöpfen, bepflanzt oder nicht bepflanzt, zu räumen,
  5. die Fläche des Vorgartens des Mehrfamilienhauses Helgolandweg 20, 48159 Münster, von sämtlichen darauf abgestellten Blumentöpfen, bepflanzt oder nicht bepflanzt, und sämtlichen sonstigen Ziergegenständen einschließlich zweier Türfüllungen sowie einer türkisfarbenen alten Nähmaschine vollständig zu räumen,
  6. sowohl im Hausflur vor der Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses Helgolandweg 20, 48159 Münster, als auch an der dortigen Außentreppe zum Gebäude die dort befindlichen Lampen abzumontieren und die ursprünglich vorhandenen, im Eigentum der Klägerin stehenden Lampen, wieder anzubringen.
  7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Hausflur oder im Außenbereich des Mehrfamilienhauses Helgolandweg 20, 48159 Münster, Gegenstände mit Ausnahme eines Fußabstreifers im Hausflur vor der Wohnungstür dauerhaft abzustellen, anzulehnen, aufzuhängen oder ähnliches.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet,

 

Tatbestand

Die Beklagte mietete aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 25.09.2007 die Wohnung im Erdgeschoß des Mehrfamilienhauses Helgolandweg 20, 48159 Münster, mit Wirkung vom 1.12.2007. Vor Einzug der Beklagten in die Wohnung ließ diese in Küche und Schlafzimmer mit Zustimmung der Klägerin noch Fußboden verlegen.

Die Wohnung war der Beklagten durch eine Maklerin gezeigt worden, die ihr auch den Mietvertrag zur Unterschrift vorlegte.

Der Mietvertrag enthält unter § 1 als mitvermietet den Eintrag angekreuzt, „Gartenfläche anteilig zur Mitbenutzung”.

Die Beklagte hat die Rasenfläche vor den Balkonen des Hauses, die Zuwegung des Treppen/Eingangsbereich außen und das Treppenhaus innen umfangreich dekoriert, im Außenbereich vor allem mit Blumentöpfen und im Innenbereich mit verschiedensten Dekorationsgegenständen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos, die Anlage der Klageschrift waren, und weitere Fotos, die in der mündlichen Verhandlung übereicht wurden, verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten in Anspruch genommene Nutzung der Außenbereiche ihrer Wohnung nicht mit dem Mietvertrag in Einklang stehe und von ihr deshalb nicht hinzunehmen sei.

Die ältere Dame, die die Wohnung über der Wohnung der Beklagten gemietet habe, störe sich an den Blumentöpfen und der Dekoration. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass sie durch die Dekoration den Eindruck, den ihr Haus mache, als beeinträchtigt ansieht.

Die Klägerin behauptet ausdrücklich, keine Einwilligung für Dekorationen erteilt zu haben und auch die Maklerin mit Verhandlungen über die Gestaltung des Mietverhältnisses nicht betraut zu haben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. den Hausflur vor der Wohnung im Erdgeschoß in dem Mehrfamilienhaus Helgolandweg 20, 48159 Münster, von ihren persönlichen Gegenständen mit Ausnahme eines Fußabstreifers (mit dem Symbol der amerikanischen Flagge) vollständig zu räumen,
  2. den Treppenabsatz oberhalb der Außentreppe des Mehrfamilienhauses Helgolandweg 20, 48159 Münster, von sämtlichen dort befindlichen Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen völlig zu räumen,
  3. den Bereich des Weges vor der Außentreppe des Mehrfamilienhauses Helgolandweg 20, 48159 Münster, von sämtlichen dort befindlichen Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen vollständig zu räumen,
  4. die Einfriedung des Vorgartens des Mehrfamilienhauses Helgolandweg 20, 48159 Münster, von sämtlichen darauf abgestellten Blumentöpfen, bepflanzt oder nicht bepflanzt, zu räumen,
  5. die Fläche des Vorgartens des Mehrfamilienhauses Helgolandweg 20, 48159 Münster, von sämtlichen darauf abgestellten Blumentöpfen, bepflanzt oder nicht bepflanzt, und sämtlichen sonstigen Ziergegenständen einschließlich zweier Türfüllungen sowie einer türkisfarbenen alten Nähmaschine vollständig zu räumen,
  6. sowohl im Hausflur vor der Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses Helgolandweg 20, 48159 Münster, als auch an der dortigen Außentreppe zu...

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