Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 4.951,20.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung einer Mietwohnung.

Mit Mietvertrag vom 15.03.2005 vermietete die Klägerin die streitgegenständliche Wohnung in … an die Beklagte.

Die Beklagte wurde mit mehreren Schreiben der Klägerin abgemahnt, wegen von ihr ausgehender Geruchsbelästigungen im Anwesen.

Mit Schreiben vom 06.04.2006, K11, ließ die Klägerin durch die Bevollmächtigten der Beklagten gegenüber die fristlose Kündigung aussprechen.

Die Klägerin trägt vor, von der Beklagten gehe eine für die Mitmieter unzumutbare Geruchsbelästigung aus. Diese Belästigung sei auch auf zahlreiche Abmahnungen nicht besser geworden. Die Nachbarn der Beklagten würden sich andauernd und häufig bei der Klägerin über die Beklagte beschweren und Mietminderungen ankündigen. Der Klägerin sei daher ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung …, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Flur, Bad mit WC, Abstellraum, Loggia und Kellerraum zu räumen und in vertragsgemäßem Zustand an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Es wird vorgetragen, wenn überhaupt eine Geruchsbeeinträchtigung von der Beklagten ausgehe, so sei diese nur geringfügig und daher sozialadäquat und von den Mitmietern hinzunehmen.

Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …, in der öffentlichen Sitzung vom 18.10.2006.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 09.08.2006 (Bl. 45 d.A.) und vom 18.10.2006 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung hat. Die fristlose Kündigung vom 06.04.2006 hat das Mietverhältnis nicht beendet. Die Kündigung ist unwirksam. Der Kündigungsgrund ist gesetzlich verankert in den §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB. Die dort aufgestellten Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens sind jedoch nicht erfüllt. Voraussetzung wäre, daß die Beklagte den Hausfrieden so nachhaltig gestört hätte, daß der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte.

Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheint das Festhalten der Klägerin an dem Mietverhältnis jedoch nicht unzumutbar. Hierbei sind zunächst die beiderseitigen Interessen der Parteien zu sehen. Auf Seite der Klägerin steht ihre Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mietern desselben Anwesens. Das Gericht geht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, daß hier eine Beeinträchtigung vorliegt, die auch von den Mitmietern sicherlich als erheblich, wenn nicht gar als unzumutbar, empfunden wird. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Beklagten, im Interesse ihrer Gesundheit möglichst lange in der nunmehr vertrauten Wohnumgebung wohnen zu bleiben.

Die Stärke dieser Interessen und ihrere Gewichtung ist auf Grundlage der Beweiswürdigung der durchgeführten Beweisaufnahme zu beurteilen. Das Gericht glaubt den Zeugen der Klägerseite, daß die von der Beklagten ausgehenden Beeinträchtigungen eine Belastung darstellen. Letztlich ist jedoch entscheidend das Ausmaß dieser Belastung. Die Zeugenaussagen der einen Seite widersprachen hier deutlich den Aussagen der anderen Seite. Der Zeuge Lindner gab an, daß es selbstverständlich in der Wohnung in gewissem Umfang rieche. Dies sei bei Inkontinenzpatienten nicht zu verhindern. Das Ausmaß dieses Geruchs sei aber nicht sehr groß. Nach Ansicht des Gerichtes ist hier schon zu berücksichtigen, daß der Zeuge berufsmäßig mit solchen Fällen in Berührung kommt und dabei seine Maßstäbe eventuell anders setzt als andere Menschen. Andererseits kann sich das Gericht nicht des Eindrucks erwehren, daß die Wahrnehmung der Nachbarn der Beklagten auf die gerügten Beeinträchtigungen fokussiert ist. Das Gericht geht davon aus, daß die Beklagte häufig Gesprächsstoff zwischen den Mitmietern ist. Das Gericht geht weiter davon aus, daß auf diese Weise die Wahrnehmung stärker und deutlicher ist, als es bei Personen wären, die unbefangen diesen Eindrücken ausgesetzt wären. Gleichwohl verkennt das Gericht nicht, daß diese Wahrnehmung für die Mitmieter eine Wahrheit darstellen und die Mitmieter tatsächlich von einer Unzumutbarkeit ausgehen.

Andererseits ist wiederum ...

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