Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 12.06.2017 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

4. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung.

Die Parteien bilden zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gem. Rubrum. Die Beigeladene ist deren Verwalterin. Mit Schreiben vom 20.02.2017 lud diese zur ordentlichen Eigentümerversammlung am 15.03.2017 ein (Anlage K 3). In dieser wurde unter anderem folgender Beschluss zu TOP 9 mehrheitlich gefasst (Protokoll, Anlage K 2):

„Die Verwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, die Pflanzstreifen um das Haus herrichten zu lassen. Alle Efeuwurzeln werden entfernt, die Bereiche werden mit neuer Erde versehe und mit verschiedenen – lt. Gartenfachbetrieb geeigneten – Pflanzen versehen. Im Zuge der Maßnahmen soll der Fahrrad-Abstellplatz bis zum Haus ergänzt werden (wie vorhanden mit Gehwegplatten) und das Rankgitter bei der Stelle an der früher die Tonnen der … standen soll wieder montiert werden. Mit den Arbeiten wird die Firma … aus beauftragt. Die Gesamtkosten i.H. von ca. EUR 1.900,– werden durch den laufenden Etat getragen.”

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit Anfechtungsklage einschließlich Begründung vom 18.04.2017, eingegangen am selben Tag.

Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen:

Der Beschluss sei zu unbestimmt. Die Maßnahmen, über die Beschluss gefasst wurde, seien in der Einladung nicht angekündigt gewesen. Es liege ein rechtlich beachtlicher Verstoß gegen den Freiflächengestaltungsplan der Landeshauptstadt München vom 15.03.1989 (Anlage K 5) vor. Der Beschluss beinhalte eine Rodung des Haselstrauchs, die eine bauliche Veränderung darstelle.

Mit Versäumnisurteil vom 12.06.2017 wurde der Beschluss antragsgemäß für ungültig erklärt. Gegen das der Beigeladenen am 20.06.2017 zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 26.06.2017, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragte zuletzt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten beantragten zuletzt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben im Wesentlichen vorgetragen:

Der angefochtene Beschluss entspreche den Grundsätzen, ordnungsmäßiger Verwaltung. Gegenstand der Beschlussfassung sei keine bauliche Veränderung, sondern eine Maßnahme der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung. Der entlang der Längsseite im Innenhof des Gebäudes verlaufende ca. 70 cm breite Grünstreifen mit der darin integrierten Abstellfläche für sechs Fahrräder sei durch die Aufstellung eines Fassadengerüsts im Zuge einer Fassadensanierung stark in Mitleidenschaft gezogen worden und habe daher neu angelegt werden müssen. Im Zuge der Fassadensanierung sei der Efeu entfernt worden, dessen Wurzeln nun entfernt werden sollen, um einen erneuten Austrieb zu verhindern. Die den Grünstreifen unterbrechende, ca. 3 m breite Fahrradabstellfläche solle in Zukunft direkt mit der Fassade abschließen und daher nach vorne um eine Plattenreihe verlängert werden. Dies stelle keine bauliche Veränderung dar, da es bereits an einer nennenswerten Umgestaltung des Gebäudes fehle und hierdurch der äußere Charakter der Wohnanlage insgesamt nicht verändert werde. Von einer Rodung des Haselstrauchs sei in der Versammlung weder die Rede gewesen, noch sei dies beschlossen worden. Zur Vorlage in der Versammlung habe die Verwaltung ein Angebot der Firma … „Der Gartenflo”) eingeholt. Das Angebot vom 23.02.2017 belaufe sich auf 1.939,70 EUR (Anlage AG 8). Ein Verstoß gegen den Ankündigungsgrundsatz sei nicht gegeben.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2017 verschiedene Hinweise gegeben. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2017 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig.

Der gemäß § 338 Abs. 1 ZPO statthafte Einspruch wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 339, 340 Abs. 1 und 2 ZPO.

II. Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig nach § 23 Nr. 2 c GVG und § 43 Nr. 4 WEG.

III. Die Klage ist begründet.

1. Die Klageerhebung erfolgte unter Berücksichtigung der Osterfeiertage innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG. Die Klagebegründungsfrist gem. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wurde gewahrt. Soweit der Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.08.2017, eingegangen bei Gericht per Telefax am 22.08.2017 um 19:15 Uhr, gegenüber der Klagebegründung neue Tatsachen enthält, selbst soweit diese in der Gegenerkl...

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